§ 1 Abs. 2 EStG enthält eine Sonderregelung für die unbeschränkte Steuerpflicht (sog. Diplomatenregelung). Demnach sind auch deutsche Staatsangehörige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, die
(i) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
(ii) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen
und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Der steuerliche Nexus stellt in diesem Fall die „enge Verwobenheit“ des Steuerpflichtigen mit der Bundesrepublik dar, die aufgrund seiner Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Sektor zum Ausdruck kommt.
Hinweis
Die Regelung des § 1 Abs. 2 EStG greift bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Eine Beantragung o.ä. durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.
Als Rechtsfolge aus § 1 Abs. 2 EStG greift in Deutschland das Welteinkommensprinzip. Der Steuerpflichtige unterliegt damit mit seinem gesamten Welteinkommen der deutschen Besteuerung. Es handelt sich also auch bei der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, um eine „echte“ unbeschränkte Steuerpflicht.
Nachfolgendes Video geht nochmals auf die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ein.