Eine Sonderregelung zur Steuerpflicht – die oftmals vergessen wird – enthält § 2 AStG. Gem. § 2 Abs. 1 AStG ist eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig war und
(i) in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 2 Abs. 2 AStG unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
(ii) gem. § 2 Abs. 3 AStG wesentlichen wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat über die beschränkte Steuerpflicht hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 HS 1 EStG, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. EStG sind. Hintergrund für diese Regelung waren prominente Steuerwegzügler, die sich medienwirksam in Steueroasen wie bspw. Monaco niedergelassen haben, obwohl weiterhin enge wirtschaftliche Interessen nach Deutschland bestanden.
Hinweis
Die Regelung des § 2 AStG eignet sich bspw. für einen „ungewöhnlichen“ Einstieg in die Ertragssteuerklausur.
Ein Fallbeispiel zu § 2 AStG betrachten wir im folgenden Video.