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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 KStG

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 KStG

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich aus § 1 KStG. Demnach sind die Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig, die in den Nr. 1-6 des § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Gem. § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt ist dort, wo sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, abhängig von Struktur und Eigenart des Unternehmens, in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die wichtigste Stelle befindet, an der dauernd die für die laufende Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Es handelt sich dabei um einen engeren Begriff der Geschäftsführung. Zur darunter fallenden, laufenden Geschäftsführung zählen die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen des gewöhnlichen Betriebs des Handelsgeschäfts sowie die zur gewöhnlichen Verwaltung gehörenden organisatorischen Maßnahmen (Tagesgeschäfte), die für Rechnung der Person getroffen werden, deren Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen ist. Bei einer Körperschaft ist das regelmäßig dort, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Bei einer Aufteilung in kaufmännische und technische Leitung kommt es nicht auf die oberste technische Betriebsleitung, sondern darauf an, wo sich das kaufmännische Büro, notfalls auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet. Greift ein Gesellschafter unter Überschreitung seiner Befugnisse dauernd in den laufenden Geschäftsbetrieb ein, so ist er faktisch Geschäftsführer mit der Folge, dass es für die geschäftliche Oberleitung auf seine Willensbildung ankommt.

Wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt, ist i.d.R. eine Tatsachenfrage. Bei einer Kapitalgesellschaft sind es regelmäßig Büroräume der Geschäftsführung, nicht aber der Ort der Zweigniederlassung. Nicht erforderlich ist eine feste eigene Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Es reicht auch eine Privatwohnung, ein vom Unternehmer dem Subunternehmer zur Verfügung gestellter Baucontainer. Innerhalb eines Wirtschaftsjahres kann der Ort der Geschäftsleitung wechseln. Es ist zudem möglich, dass ein Unternehmen mehrere Orte der Geschäftsleitung hat. In diesem Fall ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. § 10 AO erfordert ausweislich seines Wortlauts einen einzigen („der“) Mittelpunkt der Geschäftsleitung. In diesem Fall sind sie zu gewichten und der Ort der geschäftlichen Oberleitung festzulegen.

Hinweis

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Die Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung kann in der Praxis durchaus schwierig sein, gerade wenn Geschäftsführer des Unternehmens vom Ausland aus tätig werden. Aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen auch international immer weiter und besser vernetzt sind und dass aufgrund der Digitalisierung Geschäftsentscheidungen auch bei mehreren Geschäftsführern ohne physische Zusammenkunft, sondern z.B. per Videokonferenz getroffen werden können, werden solche Gewichtungen in der Praxis immer bedeutsamer.

Gem. § 11 AO liegt der Sitz einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den Satzungssitz, der sich auch dem Handelsregister entnehmen lässt.

Das Inland i.S.d. Vorschrift ist in § 1 Abs. 3 KStG definiert. Für Gesellschaften, deren Rechtsform sich aus einem ausländischen Gesellschaftsrecht ergibt ist ein sog. Typenvergleich durchzuführen. Zu vergleichen sind dabei die den Gesellschaftstyp ausmachenden (typischen) Merkmalen, mit den im deutschen Recht vorhandenen Rechts-/Gesellschaftsformen.

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