Hinweis
Sie sehen schon, dass diese Regelung in der Praxis äußerst misslich ist, da eine Verständigung oftmals zeitaufwändig ist und damit eine Höhe und ggf. lange Rechtsunsicherheit einhergeht. Daher gilt es die Doppeltansässigkeit einer Gesellschaft – wenn möglich – zu vermeiden. In der Praxis hilft hier auch die Abstimmung mit den lokalen Steuerberatern in dem jeweiligen Land.
Beispiel
A ist alleiniger Geschäftsführer der A GmbH. Die A GmbH hat ihren (Satzungs-)Sitz in Deutschland. A lebt und Arbeitet ausschließlich von Frankreich aus.
Da der (Satzungs-)Sitz der A GmbH in Deutschland ist, knüpft Deutschland gem. § 11 AO sein (unbeschränktes) Besteuerungsrecht hieran an. Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO bzw. das französische Pendant) ist in Frankreich belegen. Die Gesellschaft ist damit nach Art. 4 Abs. 1 OECD MA doppelt ansässig. Dieser Konflikt ist grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 OECD MA im Wege der Verständigung aufzulösen.
Im folgenden Lernvideo gehen wir nochmals auf die Ansässigkeit ein.