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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Begriffsbestimmung gem. Art. 3 OECD MA

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Begriffsbestimmung gem. Art. 3 OECD MA

Art. 3 OECD MA enthält eine Reihe von Definitionen, die für die Auslegung der abkommensrechtlichen Begriffe von Bedeutung sind. Es empfiehlt sich diesen Artikel einmal im Selbststudium zu lesen. Als wichtige Definitionen sind die "Person", "Gesellschaft", "Unternehmen eines Vertragsstaats", "internationaler Verkehr", "zuständige Behörde" und "Staatsangehöriger" zu nennen.

Hinweis

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Beachten Sie, dass ein Abkommen zuerst nach seinem Wortlaut, danach aus seinem eigenen Sinnzusammenhang heraus auszulegen ist und erst wenn diese Auslegungen nicht zum Ziel führen der Rückgriff auf das nationale Recht gestattet ist!

Als Person definiert Art. 3 OECA MA jede natürliche Person, Gesellschaft oder Personenvereinigung. Unter dem Begriff "Gesellschaft" ist im Abkommensrecht eine juristische Person zu verstehen, oder eine Person, die für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird. Hier kann ggf. ein Rechtstypenvergleich durchzuführen sein; zu prüfen ist dann die Vergleichbarkeit der ausländischen Rechtsform mit den inländischen Rechtsformen. In den von Deutschland abgeschlossenen Abkommen wird im Regelfall keine Abkommensberechtigung für Personengesellschaften vorgesehen. Da diese transparent sind, vermitteln die Personengesellschaft ihren Gesellschaftern i.d.R. eine Betriebsstätten und damit Einkünfte. Zu beachten ist hier aber, dass dies grundsätzlich nur bei originär gewerblich tätigen Gesellschaften der Fall ist. Die Tatbestände des § 15 Abs. 3 EStG (gewerbliche Prägung und gewerbliche Fiktion) stellen eine deutsche Besonderheit dar, die andere Vertragsstaaten nicht kennen. Entsprechend spielt dies auf Abkommensebene keine Rolle.

Hinweis

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Die Betriebsstätte ist grundsätzlich selbst nicht abkommensberechtigt. Sie ist lediglich ein unselbständiger Teil eines Unternehmens. Unabhängig davon wird sie für die Gewinnaufteilung als eigenständige Einheit betrachtet (vgl. die Ausführungen zu § 1 Abs. 5 AStG).