Art. 21 Abs. 1 OECD MA enthält eine Auffangvorschrift für alle Einkünfte die keinem anderen Einkünfteartikel zugewiesen werden können. Art. 21 OECD MA ist damit nachrangig zu prüfen. Art. 21 OECD weist für diese sonstigen Einkünfte ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.