Art. 16 OECD MA enthält eine Sonderreglung für Vergütungen aus Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder ähnlichen Tätigkeiten. Diese können im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden, die diese Zahlungen vornimmt.
Hierzu ein Video.
Art. 16 OECD MA enthält eine Sonderreglung für Vergütungen aus Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder ähnlichen Tätigkeiten. Diese können im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden, die diese Zahlungen vornimmt.
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