Art. 10 OECD MA trifft eine Sonderreglung für die Besteuerung von Dividenden. Nach Art. 10 Abs. 1 OECD MA steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, der die Dividenden bezieht, das Besteuerungsrecht zu. Art. 10 OECD MA umfasst grundsätzlich sämtliche Ausschüttungen im Zusammenhang mit den Anteilen. Damit sind grundsätzlich auch verdeckte Gewinnausschüttungen umfasst. Voraussetzung ist jedoch, dass das jeweils betroffene nationale Recht verdeckte Gewinnausschüttungen auch als Dividenden qualifiziert.
Gem. Art. 10 Abs. 2 OECD MA wird jedoch dem Quellenstaat (Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft) ein Quellensteuerrecht eingeräumt. Der (zulässige) Quellensteuersatz wird gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a) bzw. lit. b) OECD MA auf 5% bzw. 15% begrenzt.
Hinweis
Auf weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug und der Veranlagung wird unter Ziffer 2.4.4. Veranlagung von Inbound Sachverhalten noch ausführlicher eingegangen.