Gem. Art. 6 Abs. 1 OECD MA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat zu, als dem Staat in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist. Hintergrund der Regelung ist, dass die Vertragsparteien damit anerkennen, dass aufgrund der Belegenheit und der Unbeweglichkeit des Vermögens eine sehr enge Verknüpfung zum Belegenheitsstaat besteht, die auch steuerlich nachvollzogen werden soll. Hauptanwendungsfall des Art. 6 OECD MA ist die Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Immobilien.
Der Begriff ”unbewegliches Vermögen” ist in Art. 6 Abs. 2 definiert. Der Begriff bestimmt sich nach dem Recht des Staates in dem das unbewegliche Vermögen liegt, d.h., dass bei einem Grundstück in der Bundesrepublik Deutschland z.B. die Regelungen über die wesentlichen Bestandteile §§ 95 ff. BGB anzuwenden wären.
Hinweis
Die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen im Privatbereich richtet sich im nationalen Recht bei natürlichen Personen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für Einkünfte aus betrieblichen Zwecken dienenden Grundstücken (§§ 13, 15, 18 EStG) wird auf § 21 Abs. 3 EStG hingewiesen. Eigengenutzte Wohnungen unterliegen nicht der Besteuerung und sind auch für den Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung bzw. ein Abzug der ausländischen Einkommensteuer (z. B. nach dem DBA Schweiz) gem. § 34c Abs. 1 und 2 EStG ist nicht zulässig.
Art. 6 Abs. 3 OECD enthält außerdem eine vorrangige Zuordnungsvorschrift zu Einkünften, die aus der Nutzung dieses Vermögens erzielt werden. Diese Regelung geht damit den anderen Vorschriften des DBA vor.
Im folgenden Video betrachten wir § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG anhand eines Fallbeispiels.