Art. 12 OECD MA enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Einkünften aus Lizenzen (Lizenzgebühren). Was im Sinne des DBA unter einer Lizenz zu verstehen ist, ist in Art. 12 Abs. 2 OECD MA legaldefiniert. Gem. Art. 12 Abs. 1 OECD MA werden Lizenzgebühren grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten besteuert. Im Einzelfall kann es aber auch einen Quellensteuervorbehalt in einer bestimmten %-Größe der Vergütung geben.
Hinweis
Steht ein DBA der deutschen Besteuerung entgegen, ist der Steuerabzug trotzdem vorzunehmen (§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG).
Zu beachten ist, dass Art. 12 Abs. 4 OECD MA eine „Missbrauchsvermeidungsvorschrift“ für die Besteuerung von unangemessenen Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen enthält. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zwischen den Parteien durch unangemessene Preisgestaltungen Einkünfte zwischen den Staaten verschoben werden und dadurch bewusst Besteuerungsvorteile ausgenutzt werden.
Beispiel
Das deutsche Unternehmen X ist Hersteller von Schulmaterial. Hierfür lizensiert es verschiedene Marken von der Disney Inc. (USA), um die Motive auf Federmappen, Linealen, Schreibstiften, Blöcken etc. zu verwenden. X zahlt in diesem Zusammenhang eine monatliche Lizenzgebühr in die USA.
Hinweis
Auf die Einzelheiten im Bereich der Veranlagung wird unter Ziffer 2.4 Stufe 4: (nationale) Veranlagungsebene noch einmal gesondert eingegangen.