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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Öffentlicher Dienst Art. 19 OECD MA

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Öffentlicher Dienst Art. 19 OECD MA

Art. 19 OECD MA enthält eine Sonderreglung für die Besteuerung von Löhnen und Gehältern, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst geleistet werden. Demnach ist gem. Art. 19 Abs. 1 lit. a) OECD MA die Besteuerung grundsätzlich im Tätigkeitsstaat vorzunehmen. Gem. Art. 19 Abs. 1 lit. b) OECD MA besteht jedoch hiervon eine Ausnahme.

Beispiel

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Fall (I R 45/19): S ist ein deutscher Staatsangehöriger. Dieser wohnt gemeinsam mit seiner französischen Ehefrau in einer Wohnung in Frankreich. In den Streitjahren bezog der S als Lehrer an einer Schule in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er stand im Beamtenverhältnis zum Land Z und pendelte täglich von seinem Wohnsitz in Frankreich zu seinem inländischen Tätigkeitsort. Die Ehefrau des S war in dieser Zeit als Lehrerin in Frankreich tätig. Der S stellte in Deutschland einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG (Voraussetzungen liegen vor) und reichte entsprechend Steuererklärungen ein.

S war in den Streitjahren nicht gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, da er über keine Wohnung in Deutschland verfügte und auch sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland war. Damit unterlagen die Einkünfte grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG. Die Voraussetzungen für den Antrag der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG lagen vor. Insbesondere wurden die relative und absolute Wesentlichkeitsgrenze überschritten. Grundsätzlich steht gem. Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich (in den Streitjahren gültiges DBA) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat (Deutschland) zu. Gem. Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich stet das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit abweichend jedoch dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn es sich um einen Grenzgänger handelt. Das ist eine Person, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeitet und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie i.d.R. jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet eines anderen Vertragsstaats haben. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Allerdings enthält Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich eine weitere Sonderregelung, das sog. Kassenstaatsprinzip. Demnach können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder Landes an in einem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienste in einer Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, grundsätzlich nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Auch diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich hat der BFH entschieden (ständige Rechtsprechung), dass Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich der Regelung des Art. 13 Abs. 5 als lex specialis vorgeht.