ZU DEN KURSEN!

Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Veräußerungsgewinne Art. 13 OECD MA

Kursangebot | Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung | Veräußerungsgewinne Art. 13 OECD MA

Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Veräußerungsgewinne Art. 13 OECD MA

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3798 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1710 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6339 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3798 informative und einprägsame Abbildungen

Art. 13 OECD MA trifft eine Regelung für die Besteuerung von jeglichen Veräußerungsgewinnen. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögen werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem das Vermögen belegen ist. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 OECD MA. Veräußerungsgewinne aus beweglichem (Betriebsstätten-)Vermögen, welches einer Betriebsstätte zuzuordnen ist, können gem. Art. 13 Abs. 2 OECD MA im Betriebsstättenstaat besteuert. Dies gilt auch dann, wenn die gesamte Betriebsstätte veräußert wird.

Art. 13 Abs. 4 OECD MA enthält eine Sonderregelung für Veräußerungsgewinne aus Anteilen (oder sonstigen vergleichbaren Rechten). Diese können im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden, wenn der Wert dieser Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt während der der Veräußerung vorangehenden 365 Tage zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Staat belegenem unbeweglichen Vermögen i.S.d. Art 6 OECD MA beruhte.

Art. 13 Abs. 5 OECD MA ist eine Auffangvorschrift und weist das Besteuerungsrecht für alle Veräußerungsgewinne, die nicht den Abs. 1-4 zugeordnet werden können, dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Unter die Regelung des Art. 13 Abs. 5 fallen hauptsächlich wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen. Bei der Veräußerung ausländischer Kapitalgesellschaftsbeteiligungen gilt seit 2001 das Halb/Teileinkünfteverfahren (vgl. § 3 Nr. 40 a EStG).

Die Regelung des Art. 13 Abs. 5 OECD-MA führt dazu, dass bei einem Wegzug in ein DBA-Ausland, der Bundesrepublik Deutschland bei solchen Beteiligungen das Besteuerungsrecht entzogen wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber verschiedene Entstrickungstatbestände eingeführt, um eine Versteuerung der stillen Reserven durchführen zu können. Zu diesen Regelungen gehört § 6 AStG.

Beispiel

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist seit 20 Jahren Eigentümer eines in den Niederlanden belegenen Grundstücks. Zudem hält A eine 100%ige Beteiligung an einer niederländischen A-BV. Diese nutzt das Gebäude für ihre unternehmerische Tätigkeit. Zwischen A und der A-BV wurde hierzu ein Mietvertrag geschlossen, wonach ein angemessener Mietzins entrichtet wird. A veräußert nunmehr die Beteiligung an der A-BV, A behält das Grundstück.

Es besteht eine Betriebsaufspaltung. Wird die Beteiligung veräußert, so besteuert Deutschland den Gewinn nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren. Das Besteuerungsrecht steht nach Art. 13 Abs. 5 DBA-NL nur Deutschland zu. Die sachliche Verflechtung der Betriebsaufspaltung entfällt, so dass es zu einer Betriebsaufgabe kommt. Da das Grundstück auch im grenzüberschreitenden Sachverhalt trotz Überschreitung der 10-Jahresfrist Betriebsvermögen darstellt, ist dieses nun ins Privatvermögen überführt, dies erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert. Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien liegt allerdings gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-NL bei den Niederlanden, so dass Deutschland diese nicht besteuern würde. Dennoch ist gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG der Veräußerungsgewinn im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (die Ausnahme von § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für VuV Einkünfte, nicht VÄ). Der Steuersatz erhöht sich auch für den Veräußerungsgewinn der Anteile.

Im folgenden Video betrachten wir den Art. 13 OECD MA nochmals anhand eines weiteren Beispiels.