Art. 11 OECD MA trifft eine Sonderregelung für die Besteuerung von Zinseinkünften. Gem. Art. 11 Abs. 1 OECD MA können Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Person besteuert werden, die die Zinseinkünfte erzielt. Der abkommensrechtliche Begriff der Zinsen wird in Art. 11 Abs. 3 OECD MA legaldefiniert.
Gem. Art. 11 Abs. 2 OECD MA besteht jedoch für den Ansässigkeitsstaat des Darlehensnehmers ein (beschränktes) Quellensteuerrecht.
Zu beachten ist, dass Art. 11 Abs. 4 OECD MA eine „Missbrauchsvermeidungsvorschrift“ für die Besteuerung von unangemessenen Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen enthält. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zwischen den Parteien durch unangemessene Preisgestaltungen Einkünfte zwischen den Staaten verschoben werden und dadurch bewusst Besteuerungsvorteile ausgenutzt werden.
Nachfolgend betrachten wir ein Lernvideo zu Art. 11 OECD MA.