Inhaltsverzeichnis
2.2.5.1 Einführung
In Art. 23 OECD MA sind die sog. Methodenartikel verankert. Damit regeln die Staaten verbindlich, wie im Falle einer Doppelbesteuerung vorgegangen werden soll. Art. 23A OECD MA enthält die Befreiungsmethode (sog. Freistellungsmethode); Art. 23B OECD MA enthält die Anrechnungsmethode.
Hinweis
In den einzelnen DBAs ist grundsätzlich nur ein Methodenartikel enthalten. Dieser kann durchaus eine (Einkünfte abhängige) Mischung zwischen Anrechnungsmethode und Freistellungsmethode enthalten, d.h. für bestimmte Fälle wird die Freistellungsmethode und andere Fälle die Anrechnungsmethode vorgesehen. Es lohnt sich deshalb durchaus den Methodenartikel bei der abschließenden Prüfung genau zu studieren!
2.2.5.2 Die Freistellungsmethode Art. 23A OECD MA
Nach den Grundsätzen der Freistellungsmethode die in Art. 23A Abs. 1 OECD MA geregelt sind, nimmt der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte, die in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, von der Besteuerung aus. Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich der spezielleren Regelungen, die in Art. 23A Abs. 2 – Abs. 3 OECD MA getroffen werden. Von der Prüfungsreihenfolge sind damit zunächst die spezielleren Absätze des Art. 23A OECD MA zu prüfen, bevor die Grundregelung des Art. 23A Abs. 1 OECD MA angewandt werden kann.
Hinweis
Auch wenn ein Staat nach der Freistellungsmethode die Einkünfte von der Besteuerung freistellt, so verzichtet er dogmatisch nicht auf sein Besteuerungsrecht. Aufgrund dessen können bspw. die Einkünfte durchaus im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG berücksichtigt werden. Hierauf wird im Rahmen der (nationalen) Veranlagung unter Ziffer 2.4 Stufe 4: (nationale) Veranlagungsebene noch einmal genau eingegangen. Als Ergebnis lässt sich merken, dass auch die freigestellten Einkünfte für die deutsche Besteuerung nicht vollständig unbeachtet bleiben.
Art. 23A Abs. 2 OECD MA trifft eine Sonderregelung für die Behandlung von Dividenden (Art. 10 OECD MA) und Zinsen (Art. 11 OECD MA). Demnach ist für diese Einkünfte die Anrechnung der Steuer vorgesehen. Art. 23A Abs. 2 Satz 2 OECD MA sieht dabei einen Höchstbetrag vor. Dieselbe Systematik ist ebenfalls in § 34c EStG vorgesehen. Hierzu wird in Ziffer 2.4.1.1 Anrechnungsmethode § 34c EStG ausführlich Stellung bezogen.
2.2.5.3 Die Anrechnungsmethode Art. 23B OECD MA
Art. 23B OECD MA enthält das Grundmuster für die DBA-Anrechnungsmethode. Art. 23B Abs. 1 Satz 1 OECD MA sieht vor, dass der Ansässigkeitsstaat die ausländische Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, auf die inländische Steuer anrechnet. Gem. Art. 23b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) OECD MA gilt dies nur für die Steuern „vom Einkommen“. In diesem Zusammenhang ist aus deutscher Sicht stets zu prüfen, ob die ausländische Steuer der Einkommensteuer entspricht.
Hinweis
Die Anrechnung auch auf die Gewerbesteuer (die systematisch auch eine Steuer auf das Einkommen darstellt) ist seit jeher umstritten. Auf das Urteil des FG Hessen v. 26.08.2020, 8 K 1860/16 wird hingewiesen. Der BFH hat die eingelegte Revision als unzulässig verworfen.
Art. 23B Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) OECD MA sieht eine Anrechnung der Vermögenssteuer vor. Art. 23B Abs. 1 Satz 2 OECD MA legt einen Anrechnungshöchstbetrag fest.
Auf Veranlagungsebene wird die Anrechnungsmethode in § 34c EStG umgesetzt. Diese wird in Ziffer 2.4.1.1 Anrechnungsmethode § 34c EStG ausführlich erläutert.