Nach der Ermittlung der Einkünfte aus nationaler Sicht (siehe die Ausführungen zu Stufe 1) ist jeweils die internationale Perspektive in den Blick zu nehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten möchten stets zwei Staaten auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen.
Zunächst ist stets zu prüfen, ob zwischen den betroffenen Staaten ein DBA geschlossen wurde. Die nachfolgende Grafik verdeutlicht dies einmal:
Liegt ein DBA vor, so orientiert sich dessen Aufbau grundsätzlich an dem Musterabkommen der OECD (OECD MA). Dieses ist wie folgt aufgebaut:
Im Folgenden wird ausschließlich auf die Regelungen des OECD MA (2017) Bezug genommen. Im Einzelfall (insbesondere in der Praxis) muss dann geprüft werden, ob und inwieweit das konkrete Abkommen von dem OECD MA abweicht, um die richtigen Steuerfolgen ableiten zu können.
Hinweis
Grundsätzlich ist das DBA ein eigenständiges „Gesetz“ und damit gelten auch nur die in diesem Gesetz festgeschriebenen Ausdrücke und Definitionen. Das DBA ist – zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten – grundsätzlich abkommensautonom, d.h. aus sich heraus auszulegen. Gleichwohl gibt es oftmals begriffliche Überschneidungen zwischen dem DBA und dem „normalen“ nationalen Recht. Insbesondere bei Auslegungsschwierigkeiten kann in Einzelfällen auch auf nationale Grundsätze zurückgegriffen werden – jedenfalls soweit sichergestellt ist, dass diese Auslegung auch mit dem Sinn und der Zweckrichtung des DBA übereinstimmt.