Abschließend ist stets zu prüfen, ob im zu prüfenden Fall ein (abkommensüberschreibender) Treaty Override einschlägig ist, aus dem sich abweichende Rechtsfolgen ergeben.
Mit einem Treaty Override verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich verschiedene Ziele. Grundsätzlich lassen sich die Vorschriften in drei Kategorien gliedern:
- Vermeidung von Keinmalbesteuerung (weiße Einkünfte) oder Minderbesteuerung;
- Vermeidung von Missbrauch;
- Sicherung des deutschen Besteuerungssubstrats.
Die wichtigsten Treaty Override-Vorschriften sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengetragen:
Regelung | Inhalt |
§ 4j EStG | Abzugsbeschränkung für im Ausland einer Vorzugsbesteuerung unterliegende Lizenzaufwendungen an verbundene Unternehmen |
§ 15 Abs. 1a EStG | Sicherung des Besteuerungsrechts für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft, bei deren vorheriger Sitzverlegung eine Entnahmebesteuerung wegen § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG ausblieb |
§ 17 Abs. 5 S. 3 EStG | Sicherung des Besteuerungsrechts für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei deren vorheriger Sitzverlegung eine Besteuerung wegen § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG ausblieb |
§ 20 Abs. 4a EStG | Sicherung des Besteuerungsrechts für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften, die durch steuerneutralen Anteilstausch erworben wurden |
§ 48 Abs. 1 EStG | Verpflichtung zur Vornahme von Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Bauabzugsteuer auch in DBA-Fällen |
§ 50d Abs. 1 S. 1 EStG | Verpflichtung zur Vornahme von Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Kapitalertragsteuer oder der Steuer nach § 50a EStG auch in DBA-Fällen |
§ 50d Abs. 3 EStG | Versagung der Entlastung von Quellensteuern zur Vermeidung von Steuerumgehung |
§ 50d Abs. 7 EStG | Vorgaben zur Auslegung der DBA-Vorschrift über den öffentlichen Dienst (entsprechend Art. 18 DE-VHG) bezüglich mittelbarer Dienstverhältnisse mit der öffentlichen Hand |
§ 50d Abs. 8 EStG | Verknüpfung der DBA-Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Nachweis, dass die Einkünfte im anderen Staat besteuert wurden oder der andere Staat auf die Besteuerung verzichtet hat |
§ 50d Abs. 9 S. 1 EStG | Umschaltklausel (Übergang von Freistellung zur Anrechnung), soweit aufgrund eines Qualifikationskonfliktes eine Minderbesteuerung eintritt (Nr. 1) oder der andere Staat bestimmte Einkünfte im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst (Nr. 2) |
§ 50d Abs. 9 S. 4 EStG | Vorgaben zur Auslegung der die Freistellung betreffenden DBA Vorschriften |
§ 50d Abs. 10 EStG | Durchführung des Mitunternehmerkonzeptes in DBA-Fällen |
§ 50d Abs. 11 EStG | Versagung des DBA-Schachtelprivilegs bei hybriden Kapitalgesellschaften als Empfänger der Dividenden |
§ 50d Abs. 12 EStG § 8b Abs. 1 S. 3 KStG | Vorgaben zur Auslegung der DBA-Vorschrift über unselbständige Arbeit (entsprechend Art. 14 DE-VHG) bezüglich Abfindungszahlungen. Durchsetzung des Korrespondenzprinzips in § 8b Abs. 1 S. 2 KStG auch in DBA Fällen. |
Hinweis
Es empfiehlt sich die wichtigsten Treaty Override Regelungen einmal im Selbststudium durchzuarbeiten und sich mit der Anwendungssystematik vertraut zu machen. Hingewiesen wird insbesondere auf § 50d EStG und auf § 4j EStG.