Die Freistellungsmethode führt ihrem Grundgedanken nach dazu, dass die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung freigestellt werden und mithin nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens eingehen bzw. aus diesem ausgenommen werden. Gleichwohl hat sich Deutschland dazu entschieden, die durch die (steuer)befreiten Einkünfte entstehende Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG zu berücksichtigen (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Als Folge gehen die befreiten Einkünfte zwar nicht in die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ein; sie werden aber gleichwohl (im positiven, wie im negativen) bei der Ermittlung des anzuwendenden inländischen Steuersatzes berücksichtigt.
Merke
§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält einen (Rück-)Ausnahmekatalog. Damit gehen nicht alle aufgrund eines DBA steuerbefreiten Einkünfte auch in die Berechnung des Progressionsvorbehalts ein. Es macht Sinn, sich die Regelungslogik und vor allem den Katalog des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG einmal im Selbststudium vertraut zu machen. Vertiefte Kenntnisse werden an dieser Stelle nicht erwartet. Gleichwohl lassen sich hiermit in der Klausur einfach „Fussgängerpunkte“ erzielen.
Beispiel
A vermietet ein Grundstück in einem EU-Staat und bezieht aus diesem Staat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das DBA sieht für beide Einkünfte die Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor. Sind diese Einkünfte i.R.d. § 32b EStG zu berücksichtigen?
Gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Gem. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG unterliegen die Einkünfte aus dem Grundstück nicht dem Progressionsvorbehalt.