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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Sonderfall: Verlustverrechnung gem. 2a EStG

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Sonderfall: Verlustverrechnung gem. 2a EStG

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Das Welteinkommensprinzip führt grundsätzlich dazu, dass sowohl positive als auch negative Einkünfte – als Gewinne und Verluste – im Inland zu berücksichtigen sind. Der deutsche Gesetzgeber (und auch viele andere Gesetzgeber) sehen darin die Gefahr, dass durch gezielte Gestaltungen von Auslandsinvestitionen Verluste in das Inland transferiert und hier genutzt werden, die dazu führen, dass sich das inländische Besteuerungssubstrat mindert. Um dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber die Regelung des § 2a EStG eingeführt.

Hinweis

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Machen Sie sich einmal im Selbststudium mit dem Inhalt und dem Aufbau von § 2a EStG vertraut.

Die Regelung des § 2a EStG gilt jedoch nur für Verluste aus Drittstaaten. Welche Staaten als Drittstaat anzusehen sind, wird in § 2a Abs. 2a EStG definiert. Als Drittstaaten gelten demnach alle Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Die EWR-Staaten werden den Mitgliedsstaaten gleichgestellt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat eine Auskunftspflicht vereinbart wurde.

§ 2a Abs. 1 EStG definiert die negativen Einkünfte i.S.d. Vorschrift und schreibt fest, dass diese grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden dürfen. Vorgeschrieben wird damit, dass eine Verrechnung von ausländischen Verlusten damit nur mit etwaigen positiven ausländischen Einkünften derselben Kategorie und aus demselben Land erfolgen darf. Die Verlustverrechnung wird damit „eingeschränkt“. Die (Auslands-)Verluste sind ggf. vor- oder rückzutragen. Sie sind gesondert nach § 10d Abs. 4 EStG festzustellen.

 

Beispiel

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HW hat seinen Wohnsitz ausschließlich in Frankfurt und ist gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Jahre 01 erzielte er aus verschiedenen im Ausland belegenen Grundstücken folgende nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünfte:

Land

Einkünfte

Ausl. Steuer (vgl. ESt)

Brasilien

- 5.000 EUR

0 EUR

Schweiz (DBA Anrechnung)

5.000 EUR

500 EUR

Italien (DBA Freistellung)

- 5.000 EUR

0 EUR

Wie sind die ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die im Ausland gezahlten Steuern bei der Einkommensteuerveranlagung für 01 zu berücksichtigen?

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenBrasilien: Gem. § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG könnte ein Verlust aus Vermietung des in Brasilien belegenen Grundstücks nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Dies ist nicht möglich, da keine positiven Einkünfte vorliegen. Die negativen Einkünfte werden nach § 2a Abs.1 Satz 5 EStG gesondert festgestellt und können mit zukünftigen brasilianischen Einkünften derselben Art verrechnet werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenSchweiz: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz. In Deutschland wird die schweizerischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach Maßgabe des § 34c Abs. 6 S. 2, Abs. 1 EStG angerechnet. Statt Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG kann die schweizerische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenItalien: § 2a EStG ist auf diese Einkünfte nicht unmittelbar anwendbar, da die Verluste in einem EU-Mitgliedstaat erwirtschaftet wurden. Aufgrund der DBA Freistellung können die Einkünfte (positive wie negative) in Deutschland nicht in die Besteuerung einbezogen werden. Auch der Progressionsvorbehalt ist wegen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 EStG nicht anwendbar.

Für Betriebsstätten enthält § 2a Abs. 2 EStG eine Ausnahmeregelung. Der Verlustabzug darf dann uneingeschränkt mit allen (auch deutschen) Einkünften erfolgen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste aus einer gewerblichen (aktiven) Betriebsstätte stammen, welche die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 S. 1 EStG (Aktivkatalog) erfüllt.

Zudem ist § 2a EStG ist auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu beachten (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG): Bei gewerblichen Betriebsstätten aus einem EU-Mitgliedsstaat bleibt für die „aktiven“ EU-Einkünfte (wobei für die Prüfung § 2a Abs. 2 EStG heranzuziehen ist) der positive, wie auch der negative Progressionsvorbehalt erhalten.

Hinweis

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Die Frage der Zulässigkeit (und auch der Erforderlichkeit) der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung in EU-Betriebsstättenfällen war bereits mehrmals Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH. Auch wenn dieser zunächst Hoffnungen aufkeimen ließ, dass ein solcher Verlustabzug im Falle von „finalen“ Verlusten grundsätzlich unionsrechtlich geboten war, so hat der EuGH – scheinbar – in letzter Zeit eine Rechtsprechungswende vollzogen. Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung einer EU-Betriebsstätte immernoch einige Fragen ungeklärt sind.

Die Beschränkung des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs bei negativen ausländischen Einkünften aus Drittstaaten (§2a EStG) wird auch im folgenden Video behandelt: