Das Welteinkommensprinzip führt grundsätzlich dazu, dass sowohl positive als auch negative Einkünfte – als Gewinne und Verluste – im Inland zu berücksichtigen sind. Der deutsche Gesetzgeber (und auch viele andere Gesetzgeber) sehen darin die Gefahr, dass durch gezielte Gestaltungen von Auslandsinvestitionen Verluste in das Inland transferiert und hier genutzt werden, die dazu führen, dass sich das inländische Besteuerungssubstrat mindert. Um dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber die Regelung des § 2a EStG eingeführt.
Hinweis
Machen Sie sich einmal im Selbststudium mit dem Inhalt und dem Aufbau von § 2a EStG vertraut.
Die Regelung des § 2a EStG gilt jedoch nur für Verluste aus Drittstaaten. Welche Staaten als Drittstaat anzusehen sind, wird in § 2a Abs. 2a EStG definiert. Als Drittstaaten gelten demnach alle Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Die EWR-Staaten werden den Mitgliedsstaaten gleichgestellt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat eine Auskunftspflicht vereinbart wurde.
§ 2a Abs. 1 EStG definiert die negativen Einkünfte i.S.d. Vorschrift und schreibt fest, dass diese grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art verrechnet werden dürfen. Vorgeschrieben wird damit, dass eine Verrechnung von ausländischen Verlusten damit nur mit etwaigen positiven ausländischen Einkünften derselben Kategorie und aus demselben Land erfolgen darf. Die Verlustverrechnung wird damit „eingeschränkt“. Die (Auslands-)Verluste sind ggf. vor- oder rückzutragen. Sie sind gesondert nach § 10d Abs. 4 EStG festzustellen.
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Beispiel
HW hat seinen Wohnsitz ausschließlich in Frankfurt und ist gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Jahre 01 erzielte er aus verschiedenen im Ausland belegenen Grundstücken folgende nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünfte:
Land | Einkünfte | Ausl. Steuer (vgl. ESt) |
Brasilien | - 5.000 EUR | 0 EUR |
Schweiz (DBA Anrechnung) | 5.000 EUR | 500 EUR |
Italien (DBA Freistellung) | - 5.000 EUR | 0 EUR |
Beispiel
Beispiel
Beispiel
Für Betriebsstätten enthält § 2a Abs. 2 EStG eine Ausnahmeregelung. Der Verlustabzug darf dann uneingeschränkt mit allen (auch deutschen) Einkünften erfolgen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste aus einer gewerblichen (aktiven) Betriebsstätte stammen, welche die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 S. 1 EStG (Aktivkatalog) erfüllt.
Zudem ist § 2a EStG ist auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu beachten (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG): Bei gewerblichen Betriebsstätten aus einem EU-Mitgliedsstaat bleibt für die „aktiven“ EU-Einkünfte (wobei für die Prüfung § 2a Abs. 2 EStG heranzuziehen ist) der positive, wie auch der negative Progressionsvorbehalt erhalten.
Hinweis
Die Frage der Zulässigkeit (und auch der Erforderlichkeit) der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung in EU-Betriebsstättenfällen war bereits mehrmals Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH. Auch wenn dieser zunächst Hoffnungen aufkeimen ließ, dass ein solcher Verlustabzug im Falle von „finalen“ Verlusten grundsätzlich unionsrechtlich geboten war, so hat der EuGH – scheinbar – in letzter Zeit eine Rechtsprechungswende vollzogen. Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung einer EU-Betriebsstätte immernoch einige Fragen ungeklärt sind.
Die Beschränkung des Verlustausgleichs und des Verlustabzugs bei negativen ausländischen Einkünften aus Drittstaaten (§2a EStG) wird auch im folgenden Video behandelt:
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