Bei Inbound-Sachverhalten handelt es sich um solche, bei denen ein ausländischer Steuerpflichtiger im Inland Einkünfte erwirtschaftet. Bei der Veranlagung von Inbound-Fällen ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob (i) ein DBA vorliegt und (ii) ob Deutschland nach dem DBA ein unbeschränktes Besteuerungsrecht oder lediglich ein Quellenbesteuerungsrecht besteht.
Hinweis
Liegt kein DBA vor, so besteuert Deutschland ganz normal nach den allgemeinen Regelungen der §§ 49 ff. EStG, sofern die entsprechenden Tatbestände verwirklicht werden.