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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Steuerabzug nach § 50a EStG

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Steuerabzug nach § 50a EStG

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2.4.4.3.2.1 Einführung

Um das deutsche Besteuerungssubstrat zu schützen hat der nationale Gesetzgeber sich dazu entschieden, bestimmt Einkünfte dem Steuerabzug zu unterwerfen. Dieser ist in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Vom Quellensteuerabzug umfasst sind die folgenden Einkünfte:

  • Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden; ausgenommen sind Einkünfte, die bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen;
  • Daran anknüpfend: Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 EStG);
  • Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von bestimmten Rechten (Software, Lizenzen etc.);
  • Einkünfte von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung insbesondere von Körperschaften beauftragten Personen.

Dies wird in der folgenden Abbildung veranschaulicht:

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Hinweis

Das BMF hat mittlerweile einige Erlasse und Schreiben verfasst, die sich in Ihrer Erlass-Sammlung finden. Es empfiehlt sich, sich hier einmal einen Überblick zu verschaffen, da einzelne Erlasse bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren.

Der Steuersatz für den Quellensteuerabzug beträgt gem. § 50a Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich 15 %. Bei Aufsichtsratsvergütungen (bzw. ähnlichen Einkünften) i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 5 EStG beträgt der Steuersatz jedoch 30 % vom Bruttobetrag. Die Einbehaltung von Quellensteuern hat grundsätzlich Abgeltungswirkung.

Hinweis

Grundsätzlich ist der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug im Quellensteuerabzugsverfahren ausgeschlossen. Im Fall von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt dies nur eingeschränkt (Beck-Steuererlasse § 50a/11 zu Nr. 1).

§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG enthält eine Sonderregelung für übernommene bzw. erstattete Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten. Für künstlerische Darbietungen i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG entfällt die Besteuerung dann, wenn die Vergütung EUR 250 pro Darbietung nicht übersteigt. Gem. § 50a Abs. 3 S. 1 EStG ist auf Antrag eine Nettobesteuerung möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. In diesem Fall ist dann auch ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug im Rahmen des Quellensteuerabzugsverfahrens möglich.

Beispiel

Der französische Künstler Gustave tritt in Frankfurt auf. Für seine Darbietung erhält er vom inländischen Veranstalter (G GmbH) ein Entgelt in Höhe von 5.000 EUR. Gustave hat unmittelbar mit diesem Auftritt zusammenhängende Kosten in Höhe von 3.000 EUR

Die G GmbH (Vergütungsschuldner) kann auf Antrag von Gustave die unmittelbaren Kosten in Abzug bringen. Der Steuersatz beträgt dann allerdings 30 %. Die einzubehaltene Steuer beträgt somit: 2.000 € X 30 % = 600 €. Ohne Antrag würde die Steuer 5.000 € x 15 % = 750 € betragen.

Beispiel

Der niederländische Künstler Heintje tritt in Deutschland auf. Er bezieht von dem inländischen Veranstalter (G GmbH) ein Honorar von 5.000 EUR. Heintje hat mit dem Auftritt unmittelbar zusammenstehende Kosten i.H.v. 1.000 EUR.

Die Steuer beträgt ohne Antrag 5.000 € x 15 % = 750 €. Wird ein Antrag von Heintje gestellt, so kann er die 1.000 EUR in Abzug bringen. Die Steuer beträgt dann 30 % X 4.000 EUR=1.200 EUR. Damit ist ein Antrag in diesem Fall nicht lohnenswert.

2.4.4.3.2.2 Sonderfall: Lizenzen

Der Hauptanwendungsfall von § 50a EStG (der in der Praxis aufgrund der zunehmenden Digitalisierung auch immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist sicherlich die Besteuerung von Lizenzeinkünften (§ 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit des Freistellungsverfahrens gem. §§ 50c, 50g EStG hingewiesen, dass Sie bereits im Zusammenhang mit der Besteuerung von Dividenden- und Zinseinkünften kennen.

Beispiel

Die M-GmbH hat von einer US-Gesellschaft eine Marke lizensiert, um diese für Ihre Produkte verwenden zu dürfen. Hierfür wurde die Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 100.000 (pro Jahr) vereinbart. Es handelt sich nach dem Vertrag um eine Nettovergütung, d.h. etwaige Quellensteuern trägt der Lizenznehmer. Das DBA USA weist das Besteuerungsrecht allein dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers zu.

Aufgrund von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die M-GmbH zum Steuereinbehalt und Abführung der Quellensteuer verpflichtet (15% der Vergütung). Dies gilt ungeachtet der DBA Regelungen. Da es sich um eine Nettovereinbarung handelt, trägt die M-GmbH die Kosten für die Steuer voll. Die Erstattungsmöglichkeiten nach § 50c EStG stehen nur dem Lizenzgeber zu. Damit nützen diese der M-GmbH nichts. Die M-GmbH kann sich die Steuer nicht erstatten lassen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sog. „Lizenzschranke“ des § 4j EStG. Die Rechtsfolge dieser Regelung ist darauf gerichtet, den Betriebsausgabenabzug für Lizenzzahlungen (anteilig) zu versagen. Anwendbar ist die Regelung ausschließlich auf grenzüberschreitende Lizenzzahlungen im Konzern bzw. zwischen nahestehenden Personen. Voraussetzung ist ferner die Nutzung einer sog. IP-Box (Präferenzregime für Lizenzeinkünfte), welches nicht dem OECD-Verteilungs- und Berechnungsmechanismus entspricht (sog. Nexus-Approach). § 4j EStG nimmt hierzu Bezug auf die im Internet veröffentlichten Dokumente der OECD.

Hinweis

Es ist die Abschaffung des § 4j EStG durch das Mindeststeuergesetz geplant.

Zudem soll in diesem Zusammenhang auf die sog. Registerfälle hingewiesen werden. Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen der beschränkten Steuerpflicht „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.“

Unklar war nach dem ursprünglichen Wortlaut, wie weitreichend der Nexus „Registereintragung“ zu verstehen war. Das BMF vertrat hierzu, dass zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten zB auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden gehören. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

Mit dem JStG 2022 hat der Gesetzgeber reagiert und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG wie folgt um einen Satz 2 ergänzt: „Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt [oder der Besteuerung ein DBA entgegensteht]“

Hieraus ergeben sich die Folgenden Konsequenzen:

  • Für die Rechteverwertung im Inland (Inbound Fall) bleibt es bei den normalen Rechtsfolgen der §§ 49, 50a EStG (inkl. Freistellungsmöglichkeit oder Erstattung).
  • Für beschränkt Steuerpflichtige, die ein eingetragenes Recht im Ausland an „Dritte“ verwerten gilt § 49 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. Damit kommt es in Deutschland zu keiner Steuerpflicht.
  • Für beschränkt Steuerpflichtige, die ein eingetragenes Recht im Ausland an „nahestehenden Personen“ verwerten gilt § 49 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. Damit kommt es in Deutschland zu einer Steuerpflicht.

Hinweis

Auf das Steueroasen-Abwehrgesetz wird in diesem Zusammenhang auch hingewiesen. Machen Sie sich einmal im Selbststudium mit der Systematik vertraut.