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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Uneingeschränktes deutsches Besteuerungsrecht

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Steht Deutschland für die Einkünfte ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht zu (d.h. Deutschland darf die Einkünfte nach den Regelungen des DBA ganz normal besteuern), so erfolgt die Veranlagung nach den allgemeinen Regeln.

Grundsätzlich ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen dann nach den Regelungen der §§ 49 ff. EStG (siehe hierzu ausführlich Ziffer 2.1.2.2.2 Der Prüfungskatalog des § 49 EStG).

Zu beachten ist jedoch § 50 EStG. § 50 EStG enthält Sonderregelungen bzw. bestimmte Einschränkungen. Demnach sind einige Vorschriften des EStG zur Einkünfteermittlung nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar.

Dies betrifft:

  • Betriebsausgaben und Werbungskostenabzug: dieser ist nur möglich soweit diese mit den inländischen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG): diese sind nur zeitanteilig anzuwenden.
  • Verlustabzug nach § 10d EStG: dieser ist nur anzuwenden, wenn die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
  • Fünftel-Regelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG: diese ist nur anzuwenden bei Betriebsveräußerungs- und Betriebsaufgabegewinnen (§§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG).

Für Einkünfte, welche dem Steuerabzug vom Arbeitslohn bzw. vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG gilt die ESt durch den Steuerabzug als abgegolten. Beachten Sie jedoch in diesem Zusammenhang die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Dieses Video bietet einen Überblick über wichtige Regelungen des erwähnten § 50 EStG:

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