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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Betriebsstättengewinnermittlung

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Betriebsstättengewinnermittlung

Ebenfalls soll in diesem Zusammenhang auch auf den Fall der Betriebsstättengewinnermittlung im internationalen Kontext hingewiesen werden. Auch hier werden von Ihnen keine vertieften Kenntnisse erwartet. Problematisch ist die Gewinnabgrenzung bei internationalen Sachverhalten, insbesondere wenn Betriebsstätten involviert sind. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Betriebsstätte um einen unselbständigen Unternehmensteil. Deshalb mussten für Zwecke der Gewinnabgrenzung einheitliche Maßstäbe geschaffen werden. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG regelt, dass (tatsächliche) Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte wie schuldrechtliche Beziehungen behandelt und abgebildet werden. Aus diesem Grund wird in der Praxis für die Betriebsstätte oftmals ein eigener Buchungskreis gebildet und eine eigene Buchhaltung geführt.

Für Zwecke der Gewinnabgrenzung schreibt § 1 Abs. 5 S. 3 AStG die Grundsätze fest. In der Konsequenz ist für die Betriebsstätte eine (fiktive) eigene Bilanz zu bilden. Der Betriebsstätte sind gem. § 1 Abs. 5 S. 3 AStG, die maßgeblichen Funktionen zuzuordnen, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen). Die Personalfunktion spielt damit die entscheidende Rolle. Abhängig von der Zuordnung der Funktionen sind entsprechend auch die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzuordnen, die zur Ausübung dieser Funktionen benötigt werden.

In der Folge kann es zu (gewollten oder ungewollten) bis einschließlich VZ 2021 Entstrickungsvorgängen kommen. Zudem sind der Betriebsstätte auch alle Chancen und Risiken zuzuordnen, die zu den Funktionen gehören. Aufzufüllen ist die (fiktive) Betriebsstättenbilanz anschließend noch mit einem entsprechenden Eigenkapital (Rechengröße). Auf Basis der (fiktiven) Bilanz sowie der (fiktiven) Geschäftsvorfälle lässt sich dann entsprechend eine eigene (fiktive) Betriebsstätten GuV ermitteln.

Hinweis

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Machen Sie sich in diesem Zusammenhang auch einmal mit den Verwaltungsgrundsätzen zur Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) des BMF v. 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/100001-03 und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) vertraut.