§ 1 Abs. 1 S. 1 AStG gibt eine Korrektur am Maßstab des Fremdvergleichs vor. Maßstab ist damit die Ausgestaltung des Sachverhalts zwischen fremden Dritten. Es muss der Preis gefunden werden, den auch unabhängige Dritte vereinbart hätten. Nur in diesem Fall besteht keine Missbräuchlichkeit, da sich der Preis am unabhängigen Markt gebildet hat und damit die mitunter gleichlaufenden Interessen bei nahestehenden Personen keine Rolle spielen.
Das nachstehende Lernvideo geht noch einmal auf die Grundsätze des Fremdvergleichs ein:
Problematisch ist, dass sich für die „richtige“ Preisfindung oftmals nur schwer tatsächliche Referenzen finden lassen. Zur Korrektur von Verrechnungspreisen am Fremdvergleichsmaßstab wurden deshalb bestimmte (Ermittlungs-)Methoden entwickelt, anhand deren ein Verrechnungspreis bestimmt werden kann. Die vom Gesetzgeber anerkannten Methoden sind in § 1 Abs. 3 S. 1 AStG festgeschrieben. Demnach bestimmen sich Verrechnungspreise vorrangig nach
- der Preisvergleichsmethode,
- der Wiederverkaufspreismethode oder
- der Kostenaufschlagsmethode.
§ 1 Abs. 3 AStG schreibt sodann auch die genaue Vorgehensweise zur Ermittlung des richtigen Verrechnungspreises nieder. Nachrangig zu den Standardmethoden können auch sog. gewinnorientierte Methoden zur Durchführung des Fremdvergleichs herangezogen werden. Dies sind bspw. die Gewinnaufteilungsmethode oder die (transaktionsbezogene) Nettomargenmethode.
Hinweis
Zu den Verrechnungspreismethoden werden von Ihnen keine vertieften Kenntnisse erwartet. Sie sollte die Wichtigsten jedoch einmal namentlich gehört haben, da dies einmal in der mündlichen Prüfung als „Allgemeinwissen“ abgeprüft werden kann.