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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Geschäftsbeziehungen zum Ausland

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Geschäftsbeziehungen zum Ausland

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Geschäftsbeziehungen zum Ausland werden in § 1 Abs. 4 AStG definiert und sind entsprechend weit gefasst. Geschäftsbeziehung sind Einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge. Diese werden als Geschäftsvorfälle legaldefiniert. Sie müssen sich zwischen einem Steuerpflichtigen und der ihm nahestehenden Person ereignen. Der Geschäftsvorfall muss sich zudem unter §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG subsumieren lassen. Dabei ist eine fiktive Inlandsprüfung anzustellen. Zudem darf dem Geschäftsvorfall keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegen.

Beispiel

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Die in Deutschland ansässige A GmbH hält 100% der Anteile an der in den Niederlanden ansässigen B B.V. Die B B.V. entwickelt IT-Softwaresysteme, die sie auch an die A GmbH lizensiert.

Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehung). Die Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG spielt eine bedeutende Rolle für die Frage der Betriebsstättengewinnabgrenzung und -ermittlung im Rahmen des § 1 Abs. 5 AStG. Dabei handelt es sich um für das Steuerrecht fingierte Geschäftsvorfälle. Zivilrechtlich existieren diese nicht, da es sich um ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit handelt.

Beispiel

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Die in Deutschland ansässige A GmbH verfügt über eine in der Schweiz belegene Betriebsstätte. Aus dieser Betriebsstätte erhält sie auch IT-Beratungsleistungen. Bei den IT-Beratungsleistungen handelt es sich um Geschäftsvorfälle i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG, die entsprechen der Grundsätze des § 1 Abs. 1 AStG zu bepreisen sind.

Das erste Video geht noch einmal auf die Voraussetzungen des Vorliegens einer Geschäftsbeziehung zum Ausland ein: