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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Nahestehende Personen

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Wann eine Person „nahe stehend“ i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 AStG ist, wird in § 1 Abs. 2 AStG definiert. Eine nahestehen liegt demnach in vier Konstellationen vor:

Konstellation 1a (§ 1 Abs. 2 Nr. 1a AStG):

Die Person ist an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige ist an der Person,

  • zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar,
  • am gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen (wesentlich) beteiligt.

Beispiel

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Die in Deutschland ansässige A GmbH hält 100% der Anteile an einer niederländischen B.V. Diese ist nach den allgemeinen Regelungen in den Niederlanden ansässig.

Konstellation 1b (§ 1 Abs. 2 Nr. 1b AStG):

Die Person hat

  • gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige gegenüber dieser Person,
  • Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses.

Beispiel

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Die A GmbH hält 10% der Anteile an der in den Niederlanden ansässigen B B.V. 5% der Anteile sind sog. Preferred Shares aus der sich ein höherer Anspruch im Zuge der Verteilung eines Liquidationserlöses ergibt. Insgesamt stehen der A GmbH 27% des Liquidationserlöses zu.

Konstellation 2 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG):

Die Person kann

  • auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person,
  • unmittelbar oder mittelbar,
  • Beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Beispiel

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Zwischen der in Deutschland ansässige A GmbH und der niederländischen B.V. besteht ein Beherrschungsvertrag.

Hinweis

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Zwischen den verschiedenen Konstellationen des § 1 Abs. 2 AStG gibt es durchaus Überschneidungen. Für Zwecke des § 1 AStG reicht es aus, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist.

Konstellation 3a (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a AStG):

Eine dritte Person ist,

  • sowohl an der Person
  • als auch an dem Steuerpflichtigen,
  • wesentlich beteiligt ist.

Beispiel

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Die in Frankreich ansässige X GmbH hält 100% der Anteile an der in Deutschland ansässigen A GmbH und der in den Niederlanden ansässigen B B.V. Zwischen der A GmbH und der B B.V. bestehen geschäftliche Beziehung.

Konstellation 3b (§ 1 Abs. 2 Nr. 3b AStG):

Eine dritte Person ist,

  • sowohl gegenüber der Person
  • als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen,
  • Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses.

Beispiel

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Die in Frankreich ansässige X GmbH hält 10% der Anteile an der in Deutschland ansässigen A GmbH und der in den Niederlanden ansässigen B B.V. Zwischen der A GmbH und der B B.V. bestehen geschäftliche Beziehungen. 5% der Anteile sind sog. Preferred Shares aus denen sich ein höherer Anspruch im Zuge der Verteilung des Liquidationserlöses ergibt. Insgesamt stehen der X GmbH 27% des Liquidationserlöses an der A GmbH als auch an der B B.V. zu.

Konstellation 3c (§ 1 Abs. 2 Nr. 3c AStG):

Eine dritte Person kann,

  • auf die Person als auch den Steuerpflichtigen,
  • unmittelbar oder mittelbar,
  • beherrschenden Einfluss ausüben.

Beispiel

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Die in Frankreich ansässige X GmbH hält Anteile an der in Deutschland ansässigen A GmbH und der in den Niederlanden ansässigen B B.V. Zwischen der A GmbH und der B B.V. bestehen geschäftliche Beziehungen. Sowohl zwischen der X GmbH und der A GmbH als auch zwischen der X GmbH und der B B.V. besteht ein Beherrschungsvertrag.

Konstellation 4 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AStG):

Die Person oder der Steuerpflichtige ist imstande,

  • bei der Vereinbarung der Bedingung einer Geschäftsbeziehung
  • auf den Steuerpflichtigen oder die Person,
  • einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben (typische Fälle sind familiäre oder persönliche Beziehungen zwischen den beteiligten Personen, Marktbindungsverträge, Vereinbarungen zum Ausschluss der Konkurrenz sowie
  • Vertriebsbindungen, Rahmenvereinbarungen oder Sukzessivlieferungsverträge) oder
  • wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Das nachstehende Lernvideo gibt noch einmal einen Überblick über den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 2 AStG und den Begriff der „nahestehenden Personen“: