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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Verhältnis zu Art. 9 OECD MA

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Verhältnis zu Art. 9 OECD MA

Im Zusammenhang mit § 1 AStG ist auch auf die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 OECD MA hinzuweisen. Art. 9 Abs. 1 OECD MA enthält eine Vorgabe zur Korrektur von Unternehmensgewinnen im grenzüberschreitenden Kontext. Demnach soll sichergestellt werden, dass beide betroffenen Staaten die Korrekturen nach denselben Rechtsgrundsätzen vornehmen und somit die durch das DBA grundsätzlich festgeschriebenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nicht einseitig übergangen werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der BFH in seiner neueren Rechtsprechung eine Kehrtwende eingeschlagen hat. Er sieht nun als Rechtsfolge des Art. 9 Abs. 1 OECD MA keine absolute Sperrwirkung mehr. Dies hat zur Folge, dass es bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die betroffenen Staaten zu einer unterschiedlichen Auslegung kommen kann.

Hinweis

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Auch in diesem Bereich werden von Ihnen keine vertieften Kenntnisse erwartet. Sie sollten jedoch die Vorschrift des Art. 9 OECD MA einmal gehört haben, da diese im DBA die Grundlage für die Anwendung des Fremdvergleichs ist.