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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

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§ 2 AStG enthält eine Regelung zur sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umfasst alle Einkünfte i.S.d. § 2 EStG. Der Einkünftekatalog des § 49 EStG spielt insoweit keine Rolle. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nährt sich vielmehr der unbeschränkten Steuerpflicht an.

Voraussetzung des Eingreifens der sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist, dass

  • eine natürliche Person
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG (Verlegung des Wohnsitzes)
  • als Deutscher
  • insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
  • in einem ausländischen Gebiet ansässig ist (fester Wohnsitz),
  • in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (wechselnder Wohnsitz) und
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Hinweis

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Im Zusammenhang mit § 2 AStG stellen sich immer wieder unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Fragestellungen. An dieser Stelle ist bislang vieles ungeklärt. Auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH (I R 20/21) wird hingewiesen.  

Eine niedrige Besteuerung i.S.d. § 2 AStG liegt gem. § 2 Abs. 2 AStG vor, wenn

  • die Steuerbelastung für einen unverheirateten Steuerpflichtigen bei einem Einkommen von insg. 77.000 € mindestens um ein Drittel niedriger ist als die deutsche Einkommensteuer oder
  • wenn dem Steuerpflichtigen im Ausland eine wesentliche Vorzugsbesteuerung gewährt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige allerdings nachweisen kann, dass seine gesamte Einkommensteuer im Wohnsitzstaat mindestens 2/3 der deutschen Einkommensteuer beträgt, so entfällt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland liegen nach § 2 Abs. 3 AStG vor, wenn

  • der Steuerpflichtige gewerbliche inländische Einkünfte hat, weil er zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen
  • Gewerbebetriebs ist,
  • der Steuerpflichtige über wesentliche inländische Einkünfte von entweder mehr als 30 % der gesamten Welteinkünfte oder mehr als EUR 62.000 verfügt,
  • der Steuerpflichtige zu Beginn des Veranlagungszeitraums über ein wesentliches inländisches Vermögen verfügt, das entweder 30 % des gesamten Weltvermögens oder EUR 154.000 übersteigt.

Hinweis

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§ 2 AStG greift nicht automatisch bei jedem Wegzug ins (niedrigbesteuerte) Ausland ein. Voraussetzung ist vielmehr, dass weiterhin wesentliche Interessen zum Inland bestehen und damit ein Nexus für die deutsche Besteuerung gegeben ist.

Die Berechnung des Zehnjahres- und des Fünfjahreszeitraums richtet sich nach § 108 Abs. 1 AO i. V.m. § 187 BGB. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Fünfjahreszeitraum um einen akkumulierten Zeitraum handelt. Die beschränkte Steuerpflicht muss damit nicht fünf Jahre am Stück bestanden haben!

Beispiel

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A, ein deutscher Staatsangehöriger, verzog im Jahr X von Deutschland nach Spanien. Hierfür gab er seinen deutschen Wohnsitz vollständig auf. Auch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte er ab diesen Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland. In den letzten 10 Jahren war er insgesamt mind. 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Der A erzielt in Spanien Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In Spanien unterlag A ab seinem Wegzug mit seinen Einkünften einer niedrigen Besteuerung i.S.d. AStG.

  1. A verfügt über kein weiteres inländisches Vermögen.
  2. A verfügt weiter über inländisches Vermögen i.H.v. EUR 600.000, aus dem er weiter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus VuV bezog.

Liegt eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG vor?

Zu a): Hier fehlt es an den wesentlichen Interessen im Inland, so dass die Voraussetzungen des § 2 AStG nicht erfüllt sind.

Zu b): Es bestehen aufgrund der Vermögensverhaftung in Deutschland auch noch nach dem Wegzug wesentliche Interessen zum Inland, so dass eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG besteht.

Hinweis

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Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfasst nur natürliche Personen. § 5 AStG ergänzt diese Regelung jedoch um solche Einkünfte, die von einer Person i.S.d. § 2 AStG mittelbar über eine ausländische Kapitalgesellschaft i.S.v. § 7 AStG erzielt werden. § 5 AStG ordnet in diesem Fall eine Hinzurechnung der Einkünfte bei der erweitert beschränkte steuerpflichtigen Person i.S.d. § 2 AStG an.

Die nachfolgenden Videos geben noch einmal einen Überblick über die Regelung des § 2 AStG: