§ 7 ff. AStG enthalten Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Mit den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung versucht der Gesetzgeber einer (missbräuchlichen) Verschiebung von Einkünften ins Ausland entgegenzuwirken. Der Grundfall der Hinzurechnungsbesteuerung behandelt den Fall, dass der Steuerpflichtige über eine ausländische Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Einkünfte erzielt, die sodann in diesem Staat einer niedrigen Besteuerung unterliegen.
Es folgt eine erste Übersicht der Hinzurechnungsbesteuerung, bevor die Einzelheiten erläutert werden:
Hinweis
Die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung stellen einen Treaty Override dar. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 1 AStG festgelegt, dass die Vorschriften der §§ 7 ff. AStG durch die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht berührt werden. Daraus können sich Probleme hinsichtlich einer Doppelbesteuerung der Einkünfte ergeben