Inhaltsverzeichnis
Zu Beginn betrachten wir zu § 7 AStG ein Fallbeispiel.
Ausländische Gesellschaft
Die Hinzurechnungsbesteuerung des §§ 7 ff. AStG greifen nicht in jedem Fall ein. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist. Bei der ausländischen Gesellschaft muss es sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG handeln, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Da es sich i.d.R. um ausländische Gesellschaftsformen handeln wird, ist ggf. ein Rechtstypenvergleich durchzuführen.
Hinweis
§ 7 AStG findet keine Anwendung, wenn auf die Zwischengesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes anzuwenden sind.
Der Steuerpflichtige muss die ausländische Gesellschaft beherrschen. Wann eine Beherrschung vorliegt, ist in § 6 Abs. 2 AStG legaldefiniert. Demnach ist eine Beherrschung gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen
- alleine oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen
- am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft
- mehr als die Hälfte der Stimmrechte (bspw. durch Poolverträge) oder
- mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital
- mittelbar oder unmittelbar zuzurechnen sind.
Ferner kann auch eine Beherrschung vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen (alleine oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen) unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses der Gesellschaft zusteht.
Für die Prüfung des Merkmals der Beherrschung kommt es dabei nicht nur auf die Rechtsposition des Steuerpflichtigen an. Einzubeziehen sind vielmehr auch die ihm nahestehenden Personen. Dabei orientiert sich § 7 Abs. 2 AStG an den Vorgaben des § 1 Abs. 2 AStG (siehe § 7 Abs. 3 AStG).
Hinweis
Die Prüfung des Merkmals der Beherrschung stellt eine Gesamtbetrachtung dar. Die Zurechnung der Einkünfte findet jedoch nur anteilig statt. Maßgeblich hierfür ist die tatsächliche Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der Maßstab für die Gewinnverteilung der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
Zu beachten ist, dass ein Nahestehen gesetzlich unterstellt wird, wenn Personen im Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken (§ 7 Abs. 4 AStG).
Maßgeblich ist, dass das abgestimmte Verhalten faktenbasiert zu einem gemeinsam ausgeübten Einfluss auf die Zwischengesellschaft führt. Gesetzlich vermutet wird dies bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft.