§ 13 AStG enthält eine Sonderregelung für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Es handelt sich dabei um die Neuregelung des vormaligen § 7 Abs. 6 AStG a.F., der nunmehr in § 13 AStG eine neue Regelungssystematik gefunden hat.
Hinweis
Bei der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung handelt es sich um eine Exotenregelung. Deshalb werden im Folgenden nur die allgemeinen Grundsätze dargestellt. Gleichwohl sollten Sie sich mit der Regelung im Rahmen der Vorbereitung auf das schriftliche oder mündliche Examen einmal vertraut machen.
Voraussetzung ist, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte dieser Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter bestehen, die einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. In diesem Falle sind diese Einkünfte auch Ebene des Steuerpflichtigen steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 AStG im Übrigen nicht erfüllt sind.
Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Einkünfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen (§ 13 Abs. 2 AStG). Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG stammen. Ist dies der Fall greifen demnach die „normalen“ Tatbestände der Hinzurechnungsbesteuerung. Beträgt die von der Gesellschaft gehaltene Beteiligung weniger als 1%, so sind die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 4 AStG zu beachten.
Auch § 13 AStG enthält ebenfalls eine Freigrenze. Demnach greift die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nicht, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen (relative gesellschaftsbezogene Freigrenze). Zudem dürfen die hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge auf Ebene der vermittelnden Gesellschaft oder des Steuerpflichtigen insgesamt 80.000 EUR nicht überschreiten (absolute gesellschafterbezogene Freigrenze).