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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Niedrige Besteuerung

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Niedrige Besteuerung

Die ausländische Gesellschaft muss zudem einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15% besteht.

Hinweis

Die vorherige Grenze von 25% war im Gesetzgebungsverfahren lange umstritten, insbesondere weil Deutschland selbst nur einen Körperschaftsteuersatz von 15% hat. Dies blieb in Literatur nicht unumstritten, die Grenze wurde jedoch inzwischen mit Wirkung zum 1.1.2024 auf 15 % abgesenkt.

Beispiel

Die deutsche X GmbH hält 45% der Anteile an der schweizerischen F AG. Diese hat ihren Sitz im Kanton Zug und unterliegt dort einer Unternehmensbesteuerung mit einem Steuersatz von 12%. Die restlichen Anteile werden von der in Deutschland ansässigen A GmbH gehalten. Bei der A GmbH handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der X GmbH. Bei der F AG handelt es sich grundsätzlich um eine ausländische Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG, da eine Kapitalgesellschaft i.S.d. KStG vorliegt, die weder ihren Sitz noch den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland hat. Zudem wird sie durch einen deutschen Steuerpflichtigen beherrscht. Die X GmbH und die A GmbH halten zwar jeweils gesondert nicht die Mehrheit der Anteile (sowohl am Nennkapital als auch der Stimmrechte), sie können jedoch zusammen einen beherrschenden Einfluss ausüben, da es sich um nahestehende Personen i.S.d. § 7 Abs. 2 AStG handelt.