§ 6 AStG enthält eine Regelung zur steuerlichen Behandlung des Wegzugs eines Steuerpflichtigen, wenn dieser eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG in seinem Vermögen hält. § 6 AStG sieht in diesem Fall eine fingierte Veräußerung und damit ein steuerauslösendes Moment im Zeitpunkt des Wegzugs vor. Hintergrund für diese Regelung ist, dass i.d.R. nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinns aus dem Anteil hat. Im Falle eines (unbesteuerten) Wegzugs würden damit stille Reserven, welche in Deutschland generiert wurden, in das Besteuerungsrecht eines anderen Staates verschoben werden. Um dies zu verhindern, erfolgt im Zeitpunkt des Wegzuges eines Zwangsaufdeckung