Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor, so entsteht ein Steueranspruch. Dieser ist der Finanzverwaltung entsprechend anzuzeigen und wird festgesetzt.
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Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor, so entsteht ein Steueranspruch. Dieser ist der Finanzverwaltung entsprechend anzuzeigen und wird festgesetzt.
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