Die Steuerschuld kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten festgesetzt werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 AStG). I.d.R. erfolgt dies nur gegen Sicherheitsleistung. Zu beachten ist, dass hierfür der (eingeschränkte) Katalog des § 241 AO gilt. Relevant ist dabei insbesondere inländischer Grundbesitz.
Hinweis
In der Praxis bildet der eingeschränkte Sicherheitenkatalog des § 241 AO oftmals eine tatsächliche Hürde.
Die erste Jahresrate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die restlichen Raten jeweils am 31. Juli des Folgejahres (§ 6 Abs. 4 Satz 3 AStG). Die Jahresraten werden zinslos gestundet. Den Steuerpflichtigen treffen zudem gem. § 6 Abs. 5 AStG besondere (jährliche) Mitteilungspflichten.
Zu beachten ist, dass die restlichen Jahresraten allesamt sofort innerhalb eines Monats fällig werden, wenn ein Ereignis des § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG eintritt. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet diese dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Verwirklichung eines Ereignisses i.S.d. § 6 Abs. 4 S. 5 AStG anzuzeigen (§ 6 Abs. 5 S.1 AStG).