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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Begriffe

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Begriffe

1.1.1 Das „Internationale Steuerrecht“

Prüfungstipp

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Das „Internationale Steuerrecht“ ist schon lange kein „Exotenthema“ mehr im Beraterexamen. Es ist vielmehr ein immer beliebter werdender Aufhänger für den Einstieg in die Ertragsteuer-Klausur, mit dem sich wunderbar nationale und internationale Themen gemeinsam abprüfen lassen. In diesem Bereich auf „Lücke“ zu setzen lohnt sich also nicht. Zudem gewinnen internationale Bezüge auch in der Beraterpraxis stetig an Bedeutung. Auch hier lohnt es sich also, sich zumindest gute Grundkenntnisse im Bereich des internationalen Steuerrechts anzueignen.

 „Business goes global – taxes stay local“ – dieses Zitat beschreibt sehr gut, womit sich das internationale Steuerrecht befasst. Unternehmen tätigen Geschäfte mit dem Ausland, investieren im Ausland, expandieren im Ausland. Aber nicht nur Unternehmen, auch Privatpersonen arbeiten im Ausland, verlagern ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland, Investieren im Ausland. Spiegelbildlich tun dies auch ausländische Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland. In all diesen Konstellationen stellt sich die Frage nach der Besteuerung. Wem steht das Besteuerungsrecht an den Einkünften zu? Und in welchem Umfang? Und wie hat der jeweils andere Staat mit dieser Situation um?

Der Begriff des internationalen Steuerrechts beschreibt kein eigenständiges „Rechtssystem“ sondern befasst sich vielmehr mit der Frage, wie die bestehenden Steuerkategorien (bspw. das Einkommensteuerrecht) bei internationalen bzw. grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind. Es gibt deshalb kein Internationales Steuergesetz, das zur Anwendung kommen könnte. Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts finden sich überwiegend im EStG, im AStG und auch in der AO. Daneben bestehen aber auch noch weitere Rechtsquellen bspw. im ErbStG. Des Weiteren existieren zwischen verschiedenen Staaten internationale völkerrechtliche Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)), die im Rahmen der Besteuerung eine Rolle spielen. Auch die immer mehr zunehmenden EU-Regelungen in Form von Richtlinien und Verordnungen sowie die EU-Grundfreiheiten und EU-Grundrechte sind bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu beachten

1.1.2 Inbound-Sachverhalte

Inbound-Sachverhalt eine Konstellation dar, in der ein Steuerausländer Investitionen im (deutschen) Inland tätigt und hieraus Einkünfte erzielt.

Beispiel

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Das französische Unternehmen L mit Hauptsitz in Paris möchte gerne den deutschen Markt für sich erschließen. Hierzu gründet es in Deutschland (Düsseldorf) eine (100%ige) Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese übernimmt für den deutschen Markt die strategische Planung, das Marketing und den Vertrieb der Produkte. Die hieraus generierten Gewinne werden als Dividende an die französische Muttergesellschaft ausgeschüttet.

Die französische Muttergesellschaft tätigt in diesem Beispielsfall eine Investition in Deutschland. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Tochtergesellschaft und der hieraus fließenden Dividenden entsteht ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der die beiden Länder Deutschland und Frankreich betrifft. Beide Länder haben nunmehr ein grundsätzliches Interesse auf das mit den Dividenden verknüpfte Besteuerungssubstrat zuzugreifen.

1.1.3 Outbound-Sachverhalte

Unter einem Outbound-Sachverhalt versteht man eine Konstellation, in der ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Investitionen im Ausland tätigt und aus diesen Einkünfte erzielt.

Beispiel

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Der in Freiburg lebende Art A nimmt eine Festanstellung in einem Krankenhaus in der Schweiz an. Aus der Festanstellung bezieht er ein monatliches Gehalt. Er behält seinen Wohnsitz in Freiburg bei, nimmt sich jedoch auch eine 1-Zimmer Wohnung in der Schweiz, wo er während seiner Arbeitswochen übernachtet.

In dem Beispielsfall „investiert“ der Arzt seine Arbeitskraft im Schweizer Arbeitsmarkt und generiert hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Aufgrund der beiden Wohnsitze in Deutschland und in der Schweiz haben nunmehr zwei Staaten einen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung.