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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Treaty Override

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Treaty Override

Die Regelungen aus einem DBA sind für beide Vertragsstaaten grundsätzlich verbindlich, d.h. beide Staaten müssen sich daran halten. Trotzdem enthält das deutsche Steuerrecht Regelungen die verbindlich anordnen, dass trotz Vorliegen eines DBA andere steuerliche Folgen greifen (sog. Treaty Override). Von einem Treaty Override spricht man, wenn ein Staat – trotz Bestehens eines DBA – einseitig die Rechtsfolgen aus dem DBA „überschreibt“. Zulässig ist das grundsätzlich, da das DBA auf nationaler Ebene nach der Transformation den Rang eines „einfachen Gesetzes“ hat (§ 2 Abs. 1 AO). Somit gilt dann die lex specialis Regelung im Falle eines Treaty Override. Das speziellere Gesetz (Treaty Override) geht in diesem Fall dem allgemeineren (DBA) vor. In Deutschland finden sich die Treaty Override-Regelungen vor allem in § 50d EStG. Inhaltlich werden diese in Ziffer 2.3 Stufe 3: Die Treaty Override Vorschriften ausführlich besprochen.

Hinweis

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Das BVerfG hat in einer ziemlich spektakulären Entscheidung entschieden, dass ein Treaty Override grundsätzlich zulässig ist. Lesenswert ist die das Abweichende Votum einer Richterin.