Die Prüfung zum Steuerfachwirt kann für Sie ein großer Schritt in eine krisensichere und erfolgversprechende Zukunft sein. Steuerfachwirte sind unverzichtbare und hochqualifizierte Mitarbeiter in jeder Kanzlei. Die Prüfung zum/r Steuerfachwirt/in ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Steuerberater.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerfachwirtprüfung sind in der Prüfungsordnung der Kammer geregelt.
Steuerfachangestellte können die Prüfung ablegen, wenn sie nach erfolgreicher Abschlussprüfung zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Fortbildungsprüfung vorausgeht (30.11.), eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem
- Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigten,
- Wirtschaftsprüfer,
- vereidigten Buchprüfer,
- Rechtsanwalt,
- einer Steuerberatungsgesellschaft,
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- Buchprüfungsgesellschaft oder
- Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen können.
Für Mitarbeiter in den Steuerberaterpraxen mit anderer beruflicher Vorbildung bestehen gem. § 9 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung gesonderte Zulassungsvoraussetzungen.
- erfolgreich bestandene Prüfung in einer dem/der Steuerfachangestellten gleichwertigen Ausbildung und Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mind. 3 Jahre bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt
- ohne gleichwertige Ausbildung: Nachweis einer achtjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mind. 5 Jahre bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt
Prüfungsgebiete
- Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)
- Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer)
- Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht)
- Grundzüge der Jahresabschlussanalyse, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Finanzierung
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts
Ablauf der schriftlichen Prüfung
Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsfächern, und zwar aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausuren und einer mündlichen Prüfung einschließlich eines kurzen Fachvortrags. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel Anfang Dezember, die mündliche zu Beginn des darauf folgenden Jahres statt.
Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:
- Steuerrecht I: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer (Prüfungsdauer: 4 Std.)
- Steuerrecht II: Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz (Prüfungsdauer: 4 Std.)
- Rechnungswesen: Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzierung (Prüfungsdauer: 5 Std.)
Der Prüfung liegt ein einheitlicher Anforderungskatalog zugrunde.
Im Bereich der Klausur aus Steuerrecht II und der Klausur aus dem Rechnungswesen gibt es eine grobe prozentuale Gewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile.
Steuerrecht II besteht aus:
- 50% Umsatzsteuer,
- 25% Abgabenordnung und
- 25% Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertungsgesetz.
Rechnungswesen besteht aus:
- 75% Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht,
- 15% Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzierung und
- 10% Gesellschaftsrecht.
Prüfungstermine
Die bundeseinheitlichen Prüfungstermine der schriftlichen Steuerfachwirt-Prüfung sind deutschlandweit unter den Steuerberaterkammern abgestimmt. Dies sind die Prüfungstermine für die Jahre 2022 bis 2025
- schriftliche Prüfung 2022: 07., 08. und 09. Dezember 2022
- schriftliche Prüfung 2023: 06., 07. und 08. Dezember 2023
- schriftliche Prüfung 2024: 11., 12. und 13. Dezember 2024
- schriftliche Prüfung 2025: 10., 11. und 12. Dezember 2025
Die mündliche Prüfung findet im Folgejahr i.d.R. im Frühjahr statt.
Teilqualifizierung bzw. Verkürzungsmöglichkeiten
Eine Befreiung von der Ablegung einzelner Teile der schriftlichen Prüfung ist auf Antrag möglich, wenn eine andere vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Steuerfachwirtprüfung innerhalb von 5 Jahren nach dem Bestehen der anderen Prüfung erfolgt. Diese Regelung kommt insbesondere für Bilanzbuchhalter in Betracht (Befreiung von der Klausur Rechnungswesen).
Ablauf der mündlichen Prüfung
Zum mündlichen Teil der Prüfung wird zugelassen, wer in allen drei Klausuren eine ausreichende Leistung oder in maximal einer Klausur eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Teilnehmende mit einer oder mehreren ungenügenden Leistungen werden nicht zugelassen.
Die mündliche Prüfung findet je nach Kammerbezirk zwischen Februar und April des auf die schriftliche Prüfung folgenden Jahres statt. Sie erstreckt sich vorrangig auf die oben genannten Prüfungsgebiete.
In der Regel werden 3 – 5 Kandidierende zu einer Prüfungsgruppe zusammengefasst. Jede Person kann in max. 30 Minuten Prüfungszeit zeigen, dass sie praxistypische und prüfungsgebietsübergreifende Fälle lösen kann. In einigen Kammerbezirken (z. B. Köln und Westfalen-Lippe) ist von allen Prüfungsteilnehmenden zu Beginn ein Kurzvortrag zu halten. Gesetze und Hilfsmittel sind wie in der schriftlichen Prüfung zulässig.
Die Steuerfachwirtprüfung ist insgesamt bestanden, wenn in mindestens drei der vier Prüfungsfächer (3 Klausuren und mündliche Prüfung) sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf dieselben Prüfungsgebiete wie die schriftliche Prüfung.
Prüfungsgebiete sind:
1. Allgemeines Steuerrecht
- Abgabenordnung
- Bewertungsgesetz
2. Besonderes Steuerrecht
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer
3. Rechnungswesen
- Buchführung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht
4. Grundzüge der Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung
5. Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts
Die folgenden Ausführungen richten sich nur an diejenigen Teilnehmer, die zu Beginn ihrer mündlichen Prüfung einen Fachvortrag halten müssen. Der Fachvortrag sollte abhängig von Ihrer Steuerberaterkammer eine Dauer von fünf bis zehn Minuten haben.
Die Teilnehmer der Steuerberaterkammern München und Nürnberg müssen keinen Fachvortrag halten. Teilnehmer anderer Steuerberaterkammern verweisen wir auf die Prüfungsordnung „ihrer“ Steuerberaterkammer.
Der Fachvortrag ist die Visitenkarte, mit der sich der Teilnehmer der Prüfungskommission „vorstellt“.
- Mit dem Fachvortrag vermittelt man den Mitgliedern der Prüfungskommission den ersten, und damit häufig entscheidenden Eindruck seiner Fähigkeiten: Auftreten und Umgang mit der Prüfungsbelastung, sprachliches Ausdrucksvermögen, Konzentrationsfähigkeit, das Vermögen, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und darzustellen, sowie natürlich auch materiell-rechtliche, verfahrensrechtliche und/oder fächerübergreifende Kenntnisse. Nutzen Sie das Potenzial, das Sie mit einem guten ersten Eindruck für die Prüfung gewinnen können.
- Gelingt der mündliche Vortrag, gewinnen Sie daraus Selbstsicherheit und die erforderliche Motivation für die anschließende weitere mündliche Befragung. Es wird Ihnen leichter fallen, in die Befragungen einzusteigen und die Prüfer haben bereits einen (sehr) guten Eindruck Ihrer fachlichen Fähigkeiten erhalten.
- Wenn der Vortrag nicht gelingt, ist dies kein Grund zu resignieren. Immer wieder berichten Prüfungsteilnehmer unabhängig voneinander, das Gewicht des mündlichen Fachvortrags solle auch nicht überbewertet werden. Sie hätten durchaus den Eindruck gehabt, dass man einen schwächeren mündlichen Vortrag in der nachfolgenden mündlichen Befragung sehr wohl wieder ausgleichen könne.