Florian Solich - Steuerberater, Master of Arts (Taxation), M.A., Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
1. Leitsatz
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind i. d. R. unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.
2. Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2024, 9 K 183/23 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Sachverhalt
Der Kläger (A) war Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft und verfügt arbeitsvertraglich über einen auch privat nutzbaren Firmenwagen. Für dienstliche Fahrten wurden die Tankkosten vollständig vom Arbeitgeber übernommen. Die Nutzung eines privaten Fahrzeugs für Dienstreisen war demgegenüber nur ausnahmsweise vorgesehen; in diesen Fällen wurde lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR erstattet.
Im Streitjahr führte der Kläger dennoch drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch. Währenddessen nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen. Für die Dienstreisen machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 3.750 EUR geltend. Grundlage war ein individuell ermittelter Kilometersatz von 2,25 EUR/Km.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage zunächst statt. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.
4. Entscheidungsgründe des BFH
4.1 Grundsätzliche Abziehbarkeit tatsächlicher Fahrtkosten
Der BFH bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer bei Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug grundsätzlich die tatsächlichen Fahrzeugkosten als Werbungskosten geltend machen können. Maßgeblich ist der auf die beruflichen Fahrten entfallende Anteil der jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Insoweit beanstandete der BFH die Ermittlung des Kilometersatzes von 2,25 EUR nicht grundsätzlich. Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs beruhte vielmehr auf der Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG.
4.2 Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG auf Werbungskosten
Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen nicht abziehbar, soweit sie die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen erscheinen. Diese Vorschrift gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für Werbungskosten.
Der Senat betont, dass die berufliche Veranlassung der Aufwendungen allein nicht ausreicht. Entscheidend sei vielmehr, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger die Kosten angesichts des wirtschaftlichen Nutzens ebenfalls getragen hätte. Maßgeblich sei hierbei insbesondere, ob objektive Gründe für den Mehraufwand vorliegen oder ob private Motive im Vordergrund stehen.
4.3 Die sog. „Über-Kreuz-Nutzung“
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die vom BFH verwendete Figur der „Über-Kreuz-Nutzung“. Danach kann die Nutzung des privaten Fahrzeugs für berufliche Fahrten trotz vorhandenen Firmenwagens die private Lebensführung berühren, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen aus privaten Gründen anderer Familienmitglieder überlässt.
Im Streitfall erkannte der BFH keinen beruflichen Grund für die Nutzung des privaten Sportwagens. Vielmehr diente die Gestaltung allein dazu, der Ehefrau während der Abwesenheit des A die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Damit beruhte die Entscheidung zur Nutzung des Privatwagens ausschließlich auf privaten Motiven.
4.4 Vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs
Besonders bemerkenswert ist, dass der BFH nicht lediglich eine Kürzung, sondern die vollständige Nichtberücksichtigung der Aufwendungen annimmt. Nach Auffassung des Senats wären dem Kläger bei Nutzung des Firmenwagens keinerlei eigene Kosten entstanden, da sämtliche dienstlichen Fahrtkosten vom Arbeitgeber getragen worden wären. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte deshalb die erheblichen Kosten des privaten Sportwagens nicht übernommen.
Der BFH misst damit der privaten Motivation entscheidende Bedeutung bei. Die Unangemessenheit ergibt sich nicht auf der Höhe der Kosten allein, sondern aus dem Umstand, dass überhaupt vermeidbare Kosten entstanden sind.
5. Einordnung der Urteilsentscheidung
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ein, geht in ihrer Konsequenz jedoch bemerkenswert weit.
Bislang spielte die Vorschrift im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung eher eine untergeordnete Rolle. Der BFH verdeutlicht nun, dass auch Werbungskosten einer strengen Angemessenheitskontrolle unterliegen können, wenn private Motive die Gestaltung prägen.
Praktisch relevant ist das Urteil insbesondere für Arbeitnehmer mit hochwertigen Privatfahrzeugen und gleichzeitig vorhandener Firmenwagengestellung. Künftig dürfte die Finanzverwaltung verstärkt prüfen, ob objektive berufliche Gründe für die Nutzung des Privatwagens bestanden haben. Fehlt es hieran, droht eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs.
Zugleich wirft die Entscheidung Abgrenzungsfragen auf. Offen bleibt insbesondere, wann ein ausreichender beruflicher Grund für die Nutzung des Privatwagens vorliegt. Denkbar wären etwa Fälle technischer Einschränkungen des Firmenwagens, organisatorischer Verfügbarkeit oder besonderer dienstlicher Anforderungen. Der BFH hatte hierzu im Streitfall allerdings keine Veranlassung zur Stellungnahme, da A ausdrücklich keine beruflichen Gründe vorgetragen hatte.
6. Praxishinweise
Arbeitnehmer sollten bei vorhandener Firmenwagengestellung sorgfältig dokumentieren, weshalb ausnahmsweise ein Privatfahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wird. Rein private Erwägungen genügen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht. Insbesondere bei hochpreisigen Privatfahrzeigen besteht ein erhebliches Risiko, dass die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug vollständig versagt.
Für die Beratungspraxis ist hervorzuheben, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für sämtliche Konstellationen entfalten kann, in denen steuerlich geltend gemachte Erwerbsaufwendungen durch private Motive mitveranlasst werden und zugleich kostengünstigere Alternativen bestanden hätten.
7. Fazit
Der BFH verschärft mit dem Urteil VI R 30/24 die Anforderungen an den Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug. Steht dem Arbeitnehmer ein kostenfrei nutzbarer Firmenwagen zur Verfügung, kann die Nutzung des Privatwagens als unangemessener Aufwand qualifiziert werden, wenn hierfür überwiegend private Gründe maßgeblich sind.
Die Entscheidung stärkt die Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG und wird erhebliche praktische Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Dienstreisekosten haben.
Quelle: BFH-Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24
