
Mit Urteil vom 21.01.2026 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht und ihm bei dessen Nutzung keine eigenen Kosten entstanden wären. Das Urteil konkretisiert die Reichweite des § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung und verschärft zugleich die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung privat motivierter „Über-Kreuz-Nutzungen“ von Fahrzeugen.

Mit Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23 hat der VI. Senat des BFH eine praxisrelevante und bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage geklärt: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Zugleich rückt der Senat von früheren – lediglich beispielhaften – Einordnungen der Garagenmiete als Teil der Gesamtkosten i. S. d. Fahrtenbuchmethode ab. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Lohnabrechnungspraxis sowie für laufende und künftige Lohnsteuer-Außenprüfungen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die nachfolgende Zusammenfassung basiert auf den Schilderungen zahlreicher Teilnehmer, die die Examensklausuren 2024 vom 08. bis 10. Oktober abgelegt haben. Einen herzlichen Dank an die Community für die Zusammenfassung der Themen!

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt nicht nur die Versteuerung des normalen Arbeitnehmereinkommens, sondern auch die ggfs. notwendige Versteuerung von Sachbezügen, die nach § 1 Abs. 2 EStG als Einnahme zählen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge unter einem Wert von 50 Euro pro Monat steuerfrei. Sobald diese Grenze überschritten wird, sind sämtliche Sachbezüge als Lohn zu versteuern und Sozialabgaben auf diese zu zahlen. Als Sachbezüge gelten in diesem Zusammenhang jene Einkünfte, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über den Barlohn hinaus bezogen werden und einen geldwerten Vorteil darstellen. Darunter fallen beispielsweise Tankkarten, Gutscheine und Geschenke. In der Literatur ist mitunter auch der Begriff des Sachlohns zu finden. Im folgenden Artikel klären wir die gängigsten Fragen und mögliche Stolpersteine rund um diese Thematik.

Der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil vom 17. Mai 2022, dass Leasingsonderzahlungen periodengerecht auf die Vertragslaufzeit eines Leasingfahrzeugs verteilt werden müssen, um die tatsächlichen Gesamtkosten realistisch abzubilden. Dies betrifft die Anwendung der Kostendeckungs-Regelung bei der 1 %-Regelung für Firmenwagen, wobei die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs geringer als der Betrag der 1 %-Regelung ausfallen können und damit die Kostendeckelung möglich ist.
Einzelthemen für die schriftliche und mündliche Prüfung
Der gesamte prüfungsrelevante Stoff für die schriftliche und mündliche Prüfung
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