Florian Solich - Steuerberater, Master of Arts (Taxation), M.A., Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die klagende Arbeitgeberin überließ ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt im Streitjahr 2015 – 2018 nach der 1 %-Regelung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 EStG).
Unabhängig davon bot die Klägerin ihren Arbeitnehmern – auch solchen ohne Firmenwagen – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz gegen monatliches Entgelt von 30 EUR anzumieten. Hintergrund war ein Mangel an öffentlichen Parkplätzen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den vom pauschalen Nutzungswert erfassten Gesamtkosten des Fahrzeugs. Eine Minderung des geldwerten Vorteils sei daher ausgeschlossen. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Nachforderungsbescheid.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO).
2. Rechtlicher Rahmen
2.1 Firmenwagenüberlassung als Arbeitslohn
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen Kfz zwecks privater Nutzung zu Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), da dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zufließt.
Die Bewertung erfolgt entweder:
- Nach der pauschalen 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), oder
- nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG).
Beide Bewertungsmethoden haben – so der Senat erneut – hinsichtlich der erfassten Kfz-Aufwendungen keinen unterschiedlichen Regelungsgehalt.
2.2 Vorteilsmindernde Eigenleistungen des Arbeitnehmers
Nach gefestigter Rechtsprechung mindern Zahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil, soweit sie Entgelt für die außerdienstliche Nutzung sind. Dies betrifft insbesondere:
- Laufende Nutzungsentgelte,
- Einmalzahlungen für die Privatnutzung,
- (anteilige) Übernahme der Anschaffungskosten,
- Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kosten (z. B. Kraftstoff, …).
Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist das Bereicherungsprinzip. Soweit der Arbeitnehmer wirtschaftlich belastet ist, fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn.
Allerdings gilt dies nur für solche Aufwendungen, die – bei hypothetischer Kostentragung durch den Arbeitgeber – Bestandteil des pauschal bewerteten Vorteils wären.
3. Kernaussagen der Entscheidung
3.1 Abgrenzung: Abgegoltene Kfz-Kosten vs. eigenständige Vorteile
Der Senat differenziert zwischen:
Von der 1 %-Regelung erfasste Kosten:
Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (z. B. Abschreibungen, Versicherung, Steuern, …) sowie fahrleistungsabhängige Kosten (Treib- und Schmierstoffe, …).
Nicht erfasste Kosten:
Nicht umfasst sind Kosten, die ausschließlich von der privaten Zielwahl abhängen (z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten). Deren Übernahme begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
In diese Kategorie ordnet der BFH nunmehr auch Stell- und Garagenkosten ein.
3.2 Stellplatz als eigenständiger Vorteil
Der BFH stellt klar:
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil aus der Kfz-Überlassung.
Begründung:
- Die Nutzung eines Stellplatzes steht nicht mit dem bestimmungsmäßigen Betrieb des Kfz in unmittelbaren Zusammenhang.
- Ein Fahrzeug kann auch ohne kostenpflichtigen Stellplatz bestimmungsgemäß genutzt werden.
- Die Entscheidung, kostenpflichtig oder kostenfrei zu parken, liegt im Belieben des Arbeitnehmers.
- Der Vorteil aus der Stellplatzüberlassung ist daher nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG gesondert zu bewerten.
Folge:
Trägt der Arbeitnehmer Stellplatzkosten, kann dies nur einen etwaigen Vorteil aus der Stellplatzüberlassung mindern, nicht jedoch den pauschal ermittelten Kfz-Vorteil.
3.3 Aufgabe früherer Rechtsprechungsansätze
Bemerkenswert ist, dass der Senat ausdrücklich nicht mehr an früheren – lediglich beispielhaften – Aussagen festhält, wonach Garagenmieten zu den „gesamten Kfz-Aufwendungen“ i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG zählen können (BFH-Urteil vom 14.09.2005, VI R 37/03; BFH-Urteil vom 03.09.2015, VI R 27/24; BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 9/22).
Damit erfolgt eine dogmatische Klarstellung und zugleich eine Abkehr von missverständlichen Formulierungen in der bisherigen Rechtsprechung.
4. Systematische Einordnung
4.1 Dogmatische Stringenz
Die Entscheidung überzeugt durch eine konsequente Anwendung des Abgeltungsgedankens der 1 %-Regelung. Diese pauschaliert nur die typischen Fahrzeuggesamtkosten, nicht jedoch sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung möglicherweise anfallenden Nebenkosten.
Die Einordnung der Stellplatzkosten in die Kategorie der „zielbezogenen“ oder „situationsabhängigen“ Aufwendungen ist systematisch folgerichtig.
4.2 Verhältnis zur Verwaltungsauffassung
Die Finanzverwaltung hatte bereits bislang die Auffassung vertreten, dass Garagen- und Stellplatzkosten nicht zu den Gesamtkosten des Kfz zählen. Das Urteil stärkt diese Verwaltungsauffassung und beendet insoweit Unsicherheiten in der Praxis.
5. Praktische Konsequenz
Für Arbeitgeber:
- Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmerzahlung für Stellplätze.
- Anpassung der Lohnabrechnungssysteme erforderlich, soweit bislang eine Vorteilsminderung vorgenommen wurde.
- Risiko von Nachforderungen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Für Arbeitnehmer:
- Stellplatzkosten bleiben privat veranlasste Aufwendungen.
- Keine Möglichkeit der „Verrechnung“ mit dem pauschalen Nutzungswert.
- eigenständige Bewertung eines Vorteils bei unentgeltlicher Stellplatzüberlassung.
Gestaltungsüberlegungen:
- Prüfung, ob ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vorliegt (z. B. sicherheitsrelevante Gründe).
- Trennung der Vertragsbeziehungen: Kfz-Überlassung und Stellplatzüberlassung getrennt regeln.
6. Bewertung
Das Urteil bringt erhebliche Klarheit und beendet eine in der Literatur und Praxis kontrovers diskutierte Frage. Besonders hervorzuheben ist die ausdrückliche Aufgabe früherer, missverständlich formulierter Rechtsprechungsansätze zur Einbeziehung von Garagenmieten in die Gesamtkosten.
Dogmatisch stärkt der BFH den Grundsatz, dass nur solche Eigenleistungen des Arbeitnehmers vorteilsmindernd wirken, die Bestandteil des pauschal erfassten Nutzungsvorteils sind.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies erhöhte Sensibilität bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Nebenleistungen rund um die Firmenwagenüberlassung. Die Entscheidung dürfte in der Praxis regelmäßig zu Mehrergebnissen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen führen.
7. Fazit
Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nicht. Die Überlassung eines Stellplatzes stellt einen eigenständigen Vorteil dar. Arbeitgeber sollten bestehende Regelungen überprüfen und ihre Lohnabrechnung entsprechend anpassen.
Quelle: BFH-Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23
