
Mit Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23 hat der VI. Senat des BFH eine praxisrelevante und bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage geklärt: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Zugleich rückt der Senat von früheren – lediglich beispielhaften – Einordnungen der Garagenmiete als Teil der Gesamtkosten i. S. d. Fahrtenbuchmethode ab. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Lohnabrechnungspraxis sowie für laufende und künftige Lohnsteuer-Außenprüfungen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Pkws haben im deutschen Steuerrecht immer einen besonderen Stellenwert, was regelmäßig zu Streitigkeiten im Umgang mit der Pkw-Besteuerung führt. Ein bemerkenswertes Urteil hat der BFH am 21.11.2024, VI R 9/22 erlassen, in dem er seine bisherige Rechtsansicht im Umgang mit Leasingsonderzahlungen zur Ermittlung der jährlichen Pkw-Besteuerung verlassen. Daher ist es Anlass sich das Urteil einmal näher anzusehen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Blogbeitrag kein Ersatz für eine steuerliche Beratung ist.

Der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil vom 17. Mai 2022, dass Leasingsonderzahlungen periodengerecht auf die Vertragslaufzeit eines Leasingfahrzeugs verteilt werden müssen, um die tatsächlichen Gesamtkosten realistisch abzubilden. Dies betrifft die Anwendung der Kostendeckungs-Regelung bei der 1 %-Regelung für Firmenwagen, wobei die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs geringer als der Betrag der 1 %-Regelung ausfallen können und damit die Kostendeckelung möglich ist.

Das Bundesumzugskostengesetz ermöglicht die steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Kosten wie Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen, Courtage für Mietimmobilien, Doppelmieten und andere Umzugsausgaben können geltend gemacht werden. Neue Pauschbeträge für zusätzlichen Unterricht für Kinder und andere Umzugsauslagen wurden durch ein BMF-Schreiben vom 21.07.2022 festgelegt und gelten abhängig vom Umzugsdatum und der Haushaltszusammensetzung.
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