Florian Solich - Steuerberater, Master of Arts (Taxation), M.A., Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Sachverhalt
Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in der Praxis keineswegs ungewöhnlich ist, jedoch in seiner Ausprägung eine gewisse Intensität aufweist. Die Klägerin (A-GmbH), hielt im Streitzeitraum (2015 – 2017) mehrere hochpreisige Sportwagen im Betriebsvermögen.
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war eine natürliche Person. Daneben war lediglich ein weiteres Familienmitglied im Unternehmen angestellt. Für sämtliche Fahrzeuge wurden im Streitzeitraum keine Fahrtenbücher geführt. Zwar existierten Gesellschafterbeschlüsse, die eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge vorsahen und eine Privatnutzung ausdrücklich untersagten, jedoch bestanden keinerlei organisatorischen Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung dieses Verbots.
Bereits in einer vorangegangenen Außenprüfung war für frühere Veranlagungszeiträume eine vGA wegen privater Fahrzeugnutzungen angenommen worden. Diese Feststellungen waren bestandskräftig geworden.
Im Rahmen einer erneuten Außenprüfung für die Folgejahre gelangte die Finanzverwaltung zu der Auffassung, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Es wurde wiederholt eine vGA angenommen und der private Nutzungsanteil pauschal mit 25 % der angefallenen Fahrzeugkosten hinzu geschätzt. Zusätzlich wurde ein Gewinnzuschlag i. H. v. 5 % erhoben.
Die A-GmbH wandte sich hiergegen mit dem Argument, es fehle bereits an der Feststellung, dass überhaupt eine private Nutzung gestattet gewesen sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VI. Senats machte sie geltend, der Anscheinsbeweis könne eine solch fehlende Feststellung nicht ersetzen.
Strenge Betrachtungsweise des BFH: Anscheinsbeweis gilt
Das Finanzgericht als auch der BFH folgten dieser Argumentation nicht. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und stellt dabei maßgeblich darauf ab, dass die von der A-GmbH aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung habe, da sie nach seiner Auffassung eindeutig zu beantworten sei.
Entscheidend ist dabei die klare Differenzierung zwischen der lohnsteuerlichen Beurteilung i. R. d. vGA.
Der VI. Senat des BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung den Anscheinsbeweis im Lohnsteuerrecht dahingehend eingeschränkt, dass dieser lediglich dafürspricht, dass ein dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen tatsächlich auch privat genutzt wird. Er erstreckt sich hingegen gerade nicht auf die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Überlassung zur privaten Nutzung vorläge.
Diese Einschränkung beruht auf dem Umstand, dass ein lohnsteuerrechtlich relevanter Vorteil nur dann angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Privatnutzung tatsächlich gestattet hat. Fehlt es an einer solchen Gestattung, kann der Anscheinsbeweis die fehlende Tatsachenfeststellung nicht ersetzen.
Der I. Senat lehnte eine Übertragung dieser Grundsätze auf die vGA jedoch ausdrücklich ab. Er stellt klar, dass die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts, insbesondere das Erfordernis einer arbeitsvertraglichen Nutzungsüberlassung, im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in gleicher Weise gelten. Vielmehr ist die steuerliche Beurteilung hier von der fehlenden Trennung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen geprägt. Gerade weil der Gesellschafter-Geschäftsführer auf beiden Seiten des Rechtsverhältnisses steht, besteht ein strukturelles Missbrauchspotential, das eine strenge Betrachtung rechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund hält der BFH an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt. Dieser Anscheinsbeweis greift insbesondere dann, wenn keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt werden, keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der Privatnutzung bestehen und dem Geschäftsführer eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug eingeräumt ist. Selbst ein ausdrücklich vereinbartes Privatnutzungsverbot genügt unter diesen Umständen nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.
Besonders hervorzuheben ist, dass der BFH die tatsächliche Nutzung in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt. Für das Vorliegen einer vGA ist es unerheblich, ob die Privatnutzung zivilrechtlich erlaubt oder verboten war. Entscheidend ist allein, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die tatsächliche Nutzung ein Vermögensvorteil zugewendet wurde. Nutzt er ein betriebliches Fahrzeug privat, ohne dass dies fremdüblich vereinbart ist, liegt eine vGA vor, selbst wenn ein formelles Nutzungsverbot besteht. Die fehlende Gestattung steht der Annahme einer vGA somit nicht entgegen, sondern kann im Gegenteil deren Indizwirkung sogar verstärken.
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis und in ihrer systematischen Herleitung. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern trägt den strukturellen Unterschieden beider Konstellationen Rechnung. Während im Arbeitsverhältnis typischerweise ein Interessengegensatz besteht und der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeiten kontrolliert, fehlt ein solcher Gegensatz bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Diese können faktisch frei über die betrieblichen Ressourcen verfügen, sodass formale Beschränkungen ohne tatsächliche Umsetzung wenig aussagekräftig sind. Der Rückgriff auf den Anscheinsbeweis erscheint daher sachgerecht und notwendig, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
Folgen für die Praxis
Für die steuerliche Beratungspraxis verschärft der Beschluss die Anforderungen an die Dokumentation und Organisation der Fahrzeugnutzung erheblich. Ein bloßes Privatnutzungsverbot in gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen oder Anstellungsverträgen reicht nicht aus, um eine vGA zu vermeiden.
Vielmehr müssen solche Verbote auch tatsächlich gelebt und kontrolliert werden. Dies erfordert insbesondere die Führung ordnungsgemäßer Fahrtenbücher oder alternativ die Implementierung effektiver Kontrollmechanismen, die eine private Nutzung faktisch ausschließen. Andernfalls wird die Finanzverwaltung regelmäßig auf den Anscheinsbeweis zurückgreifen können, dessen Erschütterung in der Praxis nur unter sehr engen Voraussetzungen gelingt.
Fazit
Zusammenfassend bestätigt der BFH mit dem Beschluss vom 17.12.2025 seine bisherige Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Gesellschafter-Geschäftsführer und grenzt diese klar von der lohnsteuerrechtlichen Behandlung ab. Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Bereich der vGA nicht die formale Rechtslage, sondern die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind.
Der Anscheinsbeweis bleibt dabei ein zentrales Instrument zur Sachverhaltsaufklärung und führt in der Praxis häufig zur Annahme einer vGA, sofern keine substanziellen Gegenbeweise vorliegen.
Für Steuerpflichtige und Berater ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge besonders sorgfältig zu dokumentieren und organisatorisch abzusichern, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Quelle: BFH-Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24
