
Mit Urteil vom 01.04.2026 hat der I. Senat des BFH zwei für die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG grundlegende Rechtsfragen entschieden. Zum einen stellt der BFH klar, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 S. 4 KStG noch von § 8b Abs. 3 S. 7 KStG erfasst werden. Zum anderen lehnt der Senat eine Ausdehnung des § 8b Abs. 3 S. 5 KStG auf Konstellationen ab, in denen die gesellschaftsrechtliche Verbindung ausschließlich über eine natürliche Person vermittelt wird. Das Urteil schränkt damit den Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkungen erheblich ein und verweist die Sache an das Finanzgericht zurück, weil noch zu prüfen ist, ob die Darlehensgewährungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt haben.

Mit Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24 hat der BFH eine seit Jahren diskutierte Abgrenzungsfrage klargestellt und zugleich gefestigt: die Reichweite des Anscheinsbeweis bei der privaten Nutzung betrieblicher Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die restriktivere Rechtsprechung des VI. Senats zum lohnsteuerlichen Nutzungsvorteil auf die vGA-Ebene übertragbar ist. Der BFH verneint dies ausdrücklich und bestätigt die bisherige Linie des I. Senats. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, da sie die Verteidigungsmöglichkeiten gegen vGA-Hinzurechnungen bei fehlenden Fahrtenbüchern oder unzureichender Organisation weiter einschränkt.

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