
Die steuerliche Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter zählt seit Jahren zu den besonders streitanfälligen Bereichen des Umwandlungssteuerrechts und der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Im Zentrum steht die Frage, ob und in welchem Umfang stille Reserven aufzudecken sind, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts, jedoch nicht vollständig unentgeltlich übertragen wird. Mit seinem Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/23 hat der BFH nunmehr eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen und sich ausdrücklich für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ausgesprochen. Die Entscheidung bringt nicht nur Klarheit in eine langjährige dogmatische Auseinandersetzung, sondern hat erhebliche praktische Konsequenzen für Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften.

Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gehört zu den klassischen Problemfeldern des Ertragsteuerrechts. Insbesondere die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG hat erhebliche Konsequenzen für die Realisierung stiller Reserven. Das hier zu besprechende BFH-Urteil vom 15.01.2026, IV R 25/23 greift diese Problematik erneut auf und konkretisiert die Anforderungen an die Annahme einer Gegenleistung in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Übernahme sog. „aktivistischer Darlehenskonten“ durch den Erwerber eines Kommanditanteils eine entgeltliche Anteilsübertragung begründet oder ob es sich – mangels tatsächlicher Rückzahlungsverpflichtung – um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Die Übertragung von Immobilien ist aus steuerlicher Sicht regelmäßig ein komplexer Rechtsvorgang. Dies zeigt auch die nachfolgende Urteilsentscheidung des BFH vom 04.06.2025, indem Stellung bezogen wird, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG auch bei Einlage einer Immobilie in eine Ehegatten-GbR zur Anwendung kommt. Hinweis: Der folgende Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

In einem aktuellen Streitfall musste der BFH Stellung nehmen, ob doppelte Grunderwerbsteuer für eine GmbH-Anteilsübertragung festgesetzt werden darf, wenn das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft und die anschließende Übertragung der Anteile zeitlich auseinanderfallen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Steuerliche Tücken bietet die vorweggenommene Erbfolge im Zusammenspiel mit privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Besondere Herausforderungen sind gegeben, wenn private Vermögensgegenstände unter Anwendung einer Teilentgeltlichkeit auf eine Nachfolgegeneration übertragen werden. Für solche Vorgänge hat der BFH im Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24 jüngst geurteilt, ob eine teilentgeltliche oder (teil)unentgeltliche Veräußerung vorliegt. Aufgrund der Prüfungsrelevanz für Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfungen wird auf dieses Urteil näher eingegangen und in seinen Kernaussagen zusammengefasst. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Schreiben vom 20. November 2019 in Bezug auf die kostenlose Übertragung von Mitunternehmeranteilen gemäß § 6 Abs. 3 EStG überarbeitet. Dies geschah als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 2020. Die Neufassung betont, dass bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen ein zeitlicher Abstand von einer rechtlichen Sekunde zwischen der Übertragung des funktional bedeutenden Sonderbetriebsvermögens und dem Mitunternehmeranteil erforderlich ist.
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