
Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gehört zu den klassischen Problemfeldern des Ertragsteuerrechts. Insbesondere die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG hat erhebliche Konsequenzen für die Realisierung stiller Reserven. Das hier zu besprechende BFH-Urteil vom 15.01.2026, IV R 25/23 greift diese Problematik erneut auf und konkretisiert die Anforderungen an die Annahme einer Gegenleistung in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Übernahme sog. „aktivistischer Darlehenskonten“ durch den Erwerber eines Kommanditanteils eine entgeltliche Anteilsübertragung begründet oder ob es sich – mangels tatsächlicher Rückzahlungsverpflichtung – um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Steuerliche Tücken bietet die vorweggenommene Erbfolge im Zusammenspiel mit privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Besondere Herausforderungen sind gegeben, wenn private Vermögensgegenstände unter Anwendung einer Teilentgeltlichkeit auf eine Nachfolgegeneration übertragen werden. Für solche Vorgänge hat der BFH im Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24 jüngst geurteilt, ob eine teilentgeltliche oder (teil)unentgeltliche Veräußerung vorliegt. Aufgrund der Prüfungsrelevanz für Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfungen wird auf dieses Urteil näher eingegangen und in seinen Kernaussagen zusammengefasst. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
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