Mahlzeiten, die Arbeitnehmer während der Arbeit erhalten und kostenlos oder vergünstigt sind, fallen unter Sachbezugswerte, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Diese Werte werden jährlich aktualisiert und sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen. Nicht alle Nahrungsmittel qualifizieren sich als "Mahlzeit" zur Minderung der Verpflegungspauschale; so sind Snacks wie belegte Brötchen als Mahlzeit anzusehen, jedoch nicht kleinere Knabbereien. Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die an Arbeitstagen bereitgestellt werden, unabhängig von der Art der Bezuschussung oder Rabatten durch z.B. Essenmarken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Schnellrestaurants, die einen gemeinsamen Verzehrbereich nutzen, der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer für den Verkauf von Speisen gilt. Die Entscheidung hängt davon ab, wie der Durchschnittskunde den gemeinsamen Verzehrbereich nutzt und ob er die erworbenen Speisen dort verzehrt.
Das Gesetz zur Elektromobilität und steuerlichen Modifikationen brachte Änderungen im Umsatzsteuergesetz (§ 25 UStG) mit sich, darunter die Anwendung spezieller Regelungen im B2B-Sektor ab Dezember 2019 und die Abschaffung der Aggregation von Gesamtmargen ab Januar 2022. Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend überarbeitet und am 21.04.2021 veröffentlicht. Die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG betrifft Fälle, in denen Unternehmer externe Vorleistungen für Reisen nutzen, die direkt dem Reisenden zugutekommen, und es wurden auch Regelungen für Steuern in Bezug auf Reiseleistungen und -vorleistungen in Drittländern festgelegt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 13.04.2021 neue Regelungen für steuerliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Einnahmen in Geld, Sachbezügen und Geldleistungen festgelegt. Die Definition von "Einnahmen in Geld" wurde erweitert, und es wurden klare Kriterien für Sachbezüge und Geldleistungen sowie Regelungen für Gutscheine und Geldkarten eingeführt. Diese Vorschriften sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
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