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  • aktuelle-rechtsprechung
    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

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    Unternehmen, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreite Umsätze erzielen und demnach keinen Vorsteuerabzug beanspruchen können, stehen vor einem Dilemma: Die Umsatzsteuer, die auf Honorare für Aufsichtsräte ausgewiesen ist, kann nicht abgezogen werden. Das führt zu einer erhöhten finanziellen Last. Wird einem Aufsichtsrat beispielsweise ein Honorar von 10.000 Euro netto gezahlt, verbleibt für das Unternehmen eine zusätzliche Steuerbelastung von 1.900 Euro. Diese Situation stellt eine direkte Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer dar, die insbesondere für Bildungsträger und ähnliche Organisationen zu finanziellen Herausforderungen führen kann.

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  • aktuelle-rechtsprechung
    Bilanzierung: Fremdwährungsverbindlichkeiten

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    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen festgelegt, dass kurzfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten unter bestimmten Bedingungen eine Teilwertzuschreibung erhalten können, wenn der Rückzahlungsbetrag aufgrund anhaltender Wertveränderungen den ursprünglichen Betrag übersteigen könnte. Dies hängt von der Laufzeit der Verbindlichkeit und wirtschaftlichen Veränderungen in den betroffenen Währungsräumen ab. Die Finanzbehörden dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Begründung für eine solche Zuschreibung stellen.

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  • tipps-fuer-die-pruefung
    Steuerberaterexamen: Überdenkungsverfahren bzw. Klage

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    Der nachfolgende Artikel gibt Ratschläge für Personen, die die Steuerberaterprüfung nicht bestanden haben. Er betont die Bedeutung der Prüfungseinsicht, bei der man Fehler und Verbesserungsmöglichkeiten erkennen kann. Darüber hinaus werden auch die Möglichkeit eines Überdenkungsverfahrens und einer Klage vor dem Finanzgericht erklärt, um Prüfungsergebnisse anzufechten. Gleichzeitig wird jedoch auf die Kosten und Anforderungen dieser Schritte hingewiesen..

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  • aktuelle-rechtsprechung
    Grundsteuerreform: Bundesmodell vs. Länderöffnungsklausel

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    Die Novelle zur Grundsteuer in Deutschland soll 2025 in Kraft treten. Dabei haben die Bundesländer die Wahl zwischen dem Bundesmodell und einem eigenen Weg. Das Bundesmodell basiert auf dem Ertragswertverfahren, welches Faktoren wie Bodenrichtwert, Fläche der Immobilie, Nettokaltmiete und Alter des Hauses berücksichtigt. Die Neubewertung der Grundstücke nach diesem Modell soll bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

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