
Mit Urteil vom 03.06.2025 (III R 12/22) hat der BFH eine für die Immobilienpraxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur Reichweite der erweiterten Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob bei einer Kapitalgesellschaft die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch eine einmalige en-bloc-Veräußerung ausreicht, um die erweiterte Kürzung zu versagen – ohne dass zusätzlich das einkommensteuerrechtliche Merkmal der Nachhaltigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllt sein muss. Der BFH bejaht dies ausdrücklich und grenzt damit die erweiterte Gewerbesteuerkür-zung dogmatisch klar vom einkommensteuerlichen Gewerbebegriff ab. Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften erheblich. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Mit Urteil vom 09.09.2025 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung entstehen, nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig sind. Damit stellt der BFH klar, dass die Abzugsfähigkeit eine wertende Prüfung des auslösenden Moments erfordert und dieses bei solchen Kosten nicht die Veräußerung, sondern die Steuererklärungspflicht ist. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Steuerliche Tücken bietet die vorweggenommene Erbfolge im Zusammenspiel mit privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Besondere Herausforderungen sind gegeben, wenn private Vermögensgegenstände unter Anwendung einer Teilentgeltlichkeit auf eine Nachfolgegeneration übertragen werden. Für solche Vorgänge hat der BFH im Urteil vom 11.03.2025, IX R 17/24 jüngst geurteilt, ob eine teilentgeltliche oder (teil)unentgeltliche Veräußerung vorliegt. Aufgrund der Prüfungsrelevanz für Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfungen wird auf dieses Urteil näher eingegangen und in seinen Kernaussagen zusammengefasst. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Die grundstücksverwaltende GmbH ist ein gängiges Gestaltungsmittel, um in den An-wendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu kommen. Mit Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23 hat der BFH geurteilt, wie die Norm zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksverkäufen zu Beginn des 31.12. auszulegen ist. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2020 in zwei Schreiben die Verpflichtungen von Steuerpflichtigen gemäß § 138 der Abgabenordnung (AO) bezüglich Auskünften und Mitteilungen, insbesondere bei ausländischen Beteiligungen, präzisiert. Die Schreiben betreffen die elektronische Meldungspflicht für den Beginn wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, einschließlich indirekter Beteiligungen.
Einzelthemen für die schriftliche und mündliche Prüfung
Der gesamte prüfungsrelevante Stoff für die schriftliche und mündliche Prüfung
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