Kursangebot | Umsatzsteuer | Gegen Entgelt - Leistungsaustausch in der Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Gegen Entgelt - Leistungsaustausch in der Umsatzsteuer

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Gegen Entgelt

Grundsätze des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches

Die Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG müssen ferner Bestandteil eines Leistungsaustausches sein. Nur dann liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht.

Vorsicht

Entgelt meint in diesem Zusammenhang also nur „Leistungsaustausch“. Das Entgelt spielt ferner eine Rolle für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage (hierzu Bestimmung der Bemessungsgrundlage).

Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht nicht entgegen, dass sich die Entgelterwartung nicht erfüllt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder dass es sich nachträglich mindert (A. 1.1 Abs. 1 UStAE).

Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann. Leistungen im Rechtssinne unterliegen aber nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne sind. Sprich solche Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (A. 1.1 Abs. 3 UStAE).

Voraussetzung für einen Leistungsaustausch ist, dass eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne vorliegt. d.h. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird.

Eine rein rechtliche Leistung liegt hingegen vor, wenn neben der reinen Entgeltentrichtung kein weiteres wirtschaftliches Interesse seitens des Entrichtenden besteht.

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Sonderfall: Schadensersatz

Ob eine Schadensersatzleistung als umsatzsteuerlicher Umsatz zu qualifizieren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Es ist grundsätzlich eine Differenzierung zwischen echtem und unechtem Schadensersatz vorzunehmen.

  • Unechter Schadensersatz ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Leistungsaustausch stattfindet und somit mehr als eine reine Geldleistung geleistet wird.
  • Im Falle des echten Schadensersatzes handelt es sich hingegen nur um eine reine Rechtsleistung, es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor. Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (A. 1.3 Abs. 1 UStAE).

Hinweis

Bitte lesen Sie A. 1.3 UStAE unbedingt einmal im Selbststudium durch und erarbeiten Sie sich die aufgeführten Beispiele.

 

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Beispiel

Peter Müller ist nicht achtsam und fährt nach dem Reifenwechsel in den Wagen des Werkstattinhabers Ludwig Schlosser. Die Werkstatt befindet sich in Wuppertal. Die beiden Männer kennen sich seit Jahren, sodass Ludwig Schlosser anbietet den Schaden an seinem Fahrzeug günstig zu reparieren und dann mit der Versicherung des Peter Müllers abzurechnen. Die Reparatur erfolgt im Februar 01 Er berechnet dafür 400 € Materialaufwand und 1500 € Arbeitsstunden. Die Angaben sind jeweils ohne USt.

Es liegt hier kein echter Schadensersatz vor, da es zwischen Peter Müller und Ludwig Schlosser zu einem Leistungsaustausch kommt. Ludwig Schlosser muss Peter Müller daher eine Rechnung stellen und darin die Umsatzsteuer ausweisen. Es liegt eine steuerbare sonstige Leistung vor. Es liegt eine sonstige Leistung vor, weil die Wiederherstellung durch Ausbeulen im Vordergrund steht und der verwendete Lack nur von unter geordneter Bedeutung ist. Mehr als 50 % des Entgelts entfallen auf die Reparaturleistung vgl. A 3.8 Abs. 6 Satz 6 UStAE. Der Ort der sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 3 Nr. 3c  UStG in Wuppertal, da die Reparatur eines beweglichen, körperlichen Gegenstandes vorliegt und der Empfänger kein Unternehmer ist. Die Leistung wird auch durch einen Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG) im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Das Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG 1.900 € und somit Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UStG 19 %. Die Umsatzsteuer beträgt somit 361 €. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 UStG mit Ablauf des VZ der Ausführung. Der Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UStG Ludwig Schlosser. Peter Müller ist Privatperson und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§15 Abs. 1 Satz Nr. 1 Satz 1 UStG).

Sonderfall: Gesellschafterbeiträge

Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch grundsätzlich möglich. Zu beachten ist jedoch auch hier immer der konkrete Sachverhalt. An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (A. 1.6 Abs. 1 UStAE).

Grundsätzlich gilt bei Gründung von Gesellschaften (erstmalige Ausgabe der Anteile) oder Eintritt neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft, liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor!

Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen, die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis (bsp. Beratervertrag) beruhen. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Auf die Bezeichnung der Gegenleistung z.B. als Gewinnvorab/Vorabgewinn, als Vorwegvergütung, als Aufwendungsersatz, als Umsatzbeteiligung oder als Kostenerstattung kommt es nicht an.

Beispiel

Die Gesellschafter einer OHG sind kraft Gesetzes zur Führung der Geschäfte berufen. Die Gesellschafter erhalten hierfür eine Vergütung die entsprechend ihrem Kapitaleinsatze mit ihrem Anteil am Gewinn abgegolten ist. Es liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.

Beispiel

A ist Mehrheitsgesellschafter der AB GmbH. Er schließt mit der AB GmbH einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beplanung von Grundstücken. Es liegt grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, da die Leistung ihren Ursprung nicht im Gesellschaftsverhältnis hat.

Hinweis

Bitte vollziehen Sie A. 1.6 UStAE einmal im Selbststudium nach!